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§ 12 UAbgG BE Landesnorm Berlin - Zeugen und Sachverständige Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 22. Juni 19

Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin Vom 22. Juni 1970 § 12 Zeugen und Sachverständige (1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung des Untersuchun

gsausschusses zu erscheinen; in der Ladung ist auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.

(2)Die Vorschriften der §§ 53, 53 a, 55 und 76 Abs. 1 der Strafprozeßordnung über das Recht des Zeugen zur Verweigerung des Zeugnisses und das Recht des Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens finden entsprechende Anwendung. Die Bestimmungen des Berliner Pressegesetzes über das Zeugnisverweigerungsrecht bleiben unberührt. Ein Zeuge hat ferner das Recht, die Auskunft zu verweigern, wenn die Beantwortung der Frage einem seiner Angehörigen (§ 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) zur Unehre gereichen oder schwerwiegende Nachteile bringen würde. Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. In den Fällen, in denen nach diesem Gesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, findet § 56 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
(3)Ein Zeuge, der trotz des ihm nach Absatz 2 Satz 3 zustehenden Auskunftsverweigerungsrechts ausgesagt hat, darf nicht vereidigt werden. Außerdem findet § 60 Nr. 1 und 2 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung, letztere Bestimmung, soweit eine Straftat Gegenstand der Aussage war. Im übrigen sollen Zeugen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuß es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für erforderlich hält. Über die Vereidigung von Sachverständigen entscheidet der Ausschuß nach seinem Ermessen. Die Vereidigung erfolgt nach der Vernehmung gemäß den §§ 66 c bis 66 e, 67 und 79 Abs. 2 und 3 der Strafprozeßordnung.
(4)Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert oder gegen einen zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund die Erstattung des Gutachtens oder die Eidesleistung verweigert, wird auf Antrag des Untersuchungsausschusses vom Gericht ein Ordnungsmittel festgesetzt; auch werden ihm die entstandenen Kosten auferlegt. Die Vorführung eines Zeugen kann angeordnet werden. Die §§ 51, 70 und 77 der Strafprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Die Vollstreckung des Ordnungsmittels wird auf Antrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens auf Antrag des Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin, vom Gericht unmittelbar veranlaßt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1970, 925 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A8FNN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=UAbgG_BE_!_12

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