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§ 1 ChamissoplBauGB§172Abs1V BE 2024 Landesnorm Berlin - Geltungsbereich Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

verordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Chamissoplatz“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vom 23. April 2024 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Chamissoplatz“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom

  1. April 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Chamissoplatz“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom
  2. April 2024 13.06.2024 Eingangsformel 13.06.2024 § 1 - Geltungsbereich 13.06.2024 § 2 - Gegenstand der Verordnung 13.06.2024 § 3 - Zuständigkeit 13.06.2024 § 4 - Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften 13.06.2024 § 5 - Ordnungswidrigkeiten 13.06.2024 § 6 - Ausnahmen 13.06.2024 § 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 13.06.2024 Anlage 13.06.2024 Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
  5. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Gesetz vom
  6. Oktober 2022 (GVBl. S. 578) geändert worden ist, verordnet das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich

(1)Die Verordnung gilt für das in der Anlage zu dieser Verordnung eingegrenzte Gebiet „Chamissoplatz“ in den Grenzen der Bergmannstraße inklusive des östlich der gedachten Verlängerung der Mittenwalder Straße liegenden Teils des Marheinekeplatzes im Norden, der westlichen Grenze des Dreifaltigkeitskirchhofs II im Osten, der Jüterboger Straße, der Friesenstraße und der Schwiebusser Straße mit Ausnahme der Flurstücke mit den postalischen Anschriften Schwiebusser Straße 11 bis 18 und Fidicinstraße 2 bis 3A im Süden und dem Mehringdamm im Westen.
(2)Ausgenommen von dem Geltungsbereich gemäß Absatz 1 sind die Flurstücke mit den postalischen Anschriften Am Tempelhofer Berg 5A bis 7D und Fidicinstraße 40. Die Innenkante der schwarzen durchgehenden Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 1

§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs) bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung.

§ 2

§ 3 Zuständigkeit Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin.

§ 3§ 4 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

(1)Es wird darauf hingewiesen, dass unbeachtlich werden
  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verletzungen oder Fehler gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und die in Satz 1 Nummer 3 genannte Verletzung gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2)Absatz 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4

§ 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 3 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 5

§ 6 Ausnahmen § 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 Buchstabe a oder b des Baugesetzbuchs bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf Grundstücke, auf denen Vorhaben nach § 26 Nummer 3 des Baugesetzbuchs errichtet werden sollen. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin anzuzeigen.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Chamissoplatz“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 25. Mai 2005 (GVBl. S. 310), geändert durch Verordnung vom 25. April 2007 (GVBl. S. 183), außer Kraft.

§ 7

Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.