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TierNebGEntgErhV BE Landesnorm Berlin Anlage Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Beseitigu

Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Beseitigung tierischer Nebenprodukte Vom 15. Juli 2008 Anlage Tarifstelle Leistung Entgelt zzgl. MwSt. (

€) I. Beseitigung von Material der Kategorie 1 Für die Beseitigung von Material der Kategorie 1 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 TierNebG werden folgende Entgelte erhoben: A Tierkörperteile der Kategorie 1 und Tierkörperteile aus Rinder-, Schaf- und Ziegenschlachtungen, bei denen das Risikomaterial nicht entnommen wurde sowie Versuchstiere 109 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters: 40 l je 19 110 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters: 120 l je 29 111 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters: 240 l je 55 112 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters: 1,1 cbm je 210 B Tierkörper der Kategorie 1 120 Beseitigung von Rindern ab 12 Monaten je Stück 90 121 Beseitigung von Schafen ab 12 Monaten je Stück 9 122 Beseitigung von Ziegen ab 12 Monaten je Stück 9 Zu den unter A und B aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 25 € berechnet. C Heimtiere und Versuchstiere 130 Beseitigung von Heimtieren aus Tierarztpraxen je Stück 20 je Anfahrt 12,50 131 Beseitigung von Heimtieren aus privaten Haushalten je Stück 20 je Anfahrt 25 132 Beseitigung von Heimtieren bei Einlieferung in die Sammelstelle(n) des Unternehmers je Stück 20 133 Beseitigung von Hamstern, Mäusen, Kanarienvögeln, kleinen Versuchstieren je kg 0,40 je Anfahrt 25 Die Kosten für erforderliches Verpackungsmaterial werden gesondert berechnet. 134 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters: 120 l je 29 135 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters: 240 l je 55 Zu den unter 134 und 135 aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 25 € berechnet. II. Beseitigung von Material der Kategorie 2 Für die Beseitigung von Material der Kategorie 2 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 TierNebG werden folgende Entgelte erhoben: A Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse Für die Beseitigung - ehemaliger Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltene ehemalige Lebensmittel, soweit nicht als Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe f der VO (EU) 1774/2002 einzustufen, - von Tierkörpern, - von Tierkörperteilen und Erzeugnissen gemäß Artikel 5 Abs. 1 der VO (EU) 1774/2002, zu deren Abholung keine Verpflichtung besteht oder die den mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte beauftragten Unternehmen nicht unmittelbar zugeführt werden, wird ein Systembehältnis zur Verfügung gestellt. Die Entgelte der Beseitigung betragen: 209 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters: 40 l je 19 210 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters: 120 l je 29 211 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters: 240 l je 55 212 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters: 1,1 cbm je 210 B Tierkörper 220 Beseitigung von Pferden und Eseln, je Stück 200 221 Beseitigung von Fohlen und Ponys, je Stück 100 222 Beseitigung von Rindern unter 12 Monaten, je Stück 69 223 Beseitigung von Kälbern, je Stück 27,50 224 Beseitigung von Schafen und Ziegen unter 12 Monaten, je Stück 9 225 Beseitigung von Schaf- und Ziegenlämmern, je Stück 6,50 226 Beseitigung von Sau/Eber, je Stück 45 227 Beseitigung von Schweinen über 50 kg, je Stück 27,50 228 Beseitigung von Schweinen bis 50 kg, je Stück 12,50 229 Beseitigung von Ferkeln bis 20 kg, je Stück 6,50 230 Beseitigung von Geflügel, je Stück 6,50 231 Beseitigung von Wild über 50 kg, je Stück 82,50 232 Beseitigung von Wild bis 50 kg, je Stück 37,50 240 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters * : 120 l je 60 241 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters * : 240 l je 105 242 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters * : 1,1 cbm je 330 III. Beseitigung von Fischen Für die Beseitigung von Fischen, die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 des Landesfischereischeingesetzes (LFischScheinG) in der Fassung vom 15. September 2000 (GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Nummer 79d der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125), abgefischt werden, werden folgende Entgelte erhoben: 309 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters: 120 l je 20 310 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters: 240 l je 30 Zusätzlich werden 25 € Anfahrtspauschale berechnet. Bei Abgabe der Fische in der Sammelstelle des Unternehmers, Lahnstraße 31, wird keine Anfahrtspauschale berechnet. IV. Sonder- und Einzelbeseitigungen Die durch die zuständige Behörde angewiesenen Sonder- und Einzelbeseitigungen an Sonn- und Feiertagen sowie beauftragte Einzelentsorgungen außerhalb der regelmäßigen Touren werden nach dem entstandenen Aufwand abgerechnet. 410 Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit von 7,5 t 40 411 Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit von 25 t 78 zuzüglich der jeweiligen Kosten für die Behälterentsorgung bzw. je Gewichtstonne. Fußnoten *) Werden Tierkörper der Tarifstellen 222-230 mittels oben genannter Systembehälter beseitigt, gilt 1/3 des ausgewiesenen Preises. Neben den genannten Entgelten zu A und B werden zusätzlich 25 € Anfahrtspauschale berechnet. Werden Tierkörper der Tarifstellen 222-230 mittels oben genannter Systembehälter beseitigt, gilt 1/3 des ausgewiesenen Preises. Neben den genannten Entgelten zu A und B werden zusätzlich 25 € Anfahrtspauschale berechnet. Werden Tierkörper der Tarifstellen 222-230 mittels oben genannter Systembehälter beseitigt, gilt 1/3 des ausgewiesenen Preises. Neben den genannten Entgelten zu A und B werden zusätzlich 25 € Anfahrtspauschale berechnet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004AACNN00000000007

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