Verordnung zur Regelung der für einen Härtefall maßgeblichen Kriterien nach dem Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (Härtefallverordnung - HärteVO) Vom 5. Juni 2020 * § 2 Härtefall
(1)Dauerhafte Verluste im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes liegen vor, wenn die laufenden Aufwendungen über den Erträgen liegen und in den auf die Antragstellung folgenden sechs Monaten keine die Aufwendungen übersteigenden Erträge zu erwarten sind.
(2)Als laufende Aufwendungen im Sinne des Gesetzes werden berücksichtigt:
- der vereinbarte Fremdfinanzierungsaufwand,
- die vereinbarte Tilgung für die Fremdfinanzierung,
- die Erbbauzinsen und
- der nicht umlagefähige Aufwand für die Verwaltung, soweit diese Aufwendungen der Höhe nach marktüblich vereinbart wurden. Der Instandhaltungsaufwand gemäß den Pauschalen nach § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), die zuletzt durch Artikel 78 Absatz 2 des Gesetzes vom
- November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird ebenfalls als laufende Aufwendung berücksichtigt.
(3)Ist die Vermieterin oder der Vermieter eine natürliche Person, ist eine unbillige Härte anzunehmen, wenn sie den überwiegenden Teil ihres Lebensunterhaltes aus dem Überschuss der Mieteinahmen bestreitet und dieser Überschuss auf Grund der nach den §§ 3 bis 6 des Gesetzes zulässigen Miete weniger als das Dreifache des Regelbedarfs nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, ausmacht.
(4)Die Antragstellenden haben mit dem Antrag die nach Absatz 1 bis 3 und nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes geltend gemachten Härtefallkriterien darzulegen sowie den Wohnraum und die notwendige höhere Miete zu benennen.
(5)Die Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes kann auch für vor der Antragstellung liegende Zeiträume erteilt werden, frühestens ab Inkrafttreten des Gesetzes. Fußnoten *) Vgl. dazu BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom
- März 2021 (2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20): “Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom
- Februar 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom
- Februar 2020 Seite 50) ist mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.” Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 522 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004AB2NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=MietBegrGHFReglV_BE_!_2