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§ 4 VO KEB Landesnorm Berlin - Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Verordnung zur Erhebung des Kostenerstattungsbetrags nach §§ 135a bis c des Ba

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Verordnung zur Erhebung des Kostenerstattungsbetrags nach §§ 135a bis c des Baugesetzbuchs (VO KEB) Vom 20. September 2017 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zur Erhebung des Kostenerstattungsbetrags nach §§ 135a bis c des Baugesetzbuchs (VO KEB) vom

  1. September 2017 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Erhebung des Kostenerstattungsbetrags nach §§ 135a bis c des Baugesetzbuchs (VO KEB) vom
  2. September 2017 12.10.2017 Eingangsformel 12.10.2017 § 1 - Erhebung des Kostenerstattungsbetrags 12.10.2017 § 2 - Ausgestaltung und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen 12.10.2017 § 3 - Umfang und Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten 12.10.2017 § 4 - Verteilung der erstattungsfähigen Kosten 12.10.2017 § 5 - Anforderung von Vorauszahlungen 12.10.2017 § 6 - Fälligkeit 12.10.2017 § 7 - Ablösung 12.10.2017 § 8 - Inkrafttreten 12.10.2017 Auf Grund des § 135c des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom
  4. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in Verbindung mit § 23 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
  5. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  6. Juni 2015 (GVBl. S. 283), verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:

Eingangsformel § 1 Erhebung des Kostenerstattungsbetrags Der Kostenerstattungsbetrag für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen wird nach Maßgabe des Baugesetzbuchs und dieser Verordnung erhoben.

§ 1

§ 2 Ausgestaltung und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen Die Ausgestaltung und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen richtet sich nach dem Bebauungsplan. Dies gilt entsprechend für Verordnungen nach § 34 Absatz 4 Nummer 3 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs.

§ 2§ 3 Umfang und Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

(1)Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung solcher Ausgleichsmaßnahmen, die nach § 9 Absatz 1a des Baugesetzbuchs zugeordnet sind.
(2)Die erstattungsfähigen Kosten umfassen die Kosten für
  1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Ausgleichsmaßnahmen sowie den Wert der aus dem Vermögen Berlins bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung und
  2. die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung sowie Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
(3)Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.

§ 3

§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Absatz 1a des Baugesetzbuchs zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche im Sinne von § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbstständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

§ 4

§ 5 Anforderung von Vorauszahlungen Das Land Berlin kann für Grundstücke, für die eine Erstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

§ 5

§ 6 Fälligkeit Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

§ 6

§ 7 Ablösung Der Kostenerstattungsbetrag kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Kostenerstattungsbetrags, der im Zeitpunkt der Vereinbarung hinreichend bestimmbar sein muss.

§ 7

§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.