Verordnung zur Erhebung des Kostenerstattungsbetrags nach §§ 135a bis c des Baugesetzbuchs (VO KEB) vom
Eingangsformel § 1 Erhebung des Kostenerstattungsbetrags Der Kostenerstattungsbetrag für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen wird nach Maßgabe des Baugesetzbuchs und dieser Verordnung erhoben.
§ 2 Ausgestaltung und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen Die Ausgestaltung und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen richtet sich nach dem Bebauungsplan. Dies gilt entsprechend für Verordnungen nach § 34 Absatz 4 Nummer 3 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs.
§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Absatz 1a des Baugesetzbuchs zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche im Sinne von § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbstständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§ 5 Anforderung von Vorauszahlungen Das Land Berlin kann für Grundstücke, für die eine Erstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§ 6 Fälligkeit Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
§ 7 Ablösung Der Kostenerstattungsbetrag kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Kostenerstattungsbetrags, der im Zeitpunkt der Vereinbarung hinreichend bestimmbar sein muss.
§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.