Obsah (5)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans XVII-VE 2 im Bezirk Lichtenberg von Berlin, Ortsteil Lichtenberg Vom 10. März 2005 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der
Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans XVII-VE 2 im Bezirk Lichtenberg von Berlin, Ortsteil Lichtenberg vom
- März 2005 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans XVII-VE 2 im Bezirk Lichtenberg von Berlin, Ortsteil Lichtenberg vom
- März 2005 23.04.2005 Eingangsformel 23.04.2005 § 1 23.04.2005 § 2 23.04.2005 § 3 23.04.2005 § 4 23.04.2005 § 5 23.04.2005 Auf Grund des § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in der Fassung vom
- April 1993 (BGBl. I S. 622), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
- November 1996 (BGBl. I S. 1626), in Verbindung mit § 243 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
- September 2004 (BGBl. I S. 2424) und in Verbindung mit § 11b Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom
- Dezember 1987 (GVBl. S. 2731) in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom
- Oktober 1999 (GVBl. S. 554) geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel III des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird verordnet:
Eingangsformel § 1 Der Vorhaben- und Erschließungsplan XVII-VE 2 vom
- August 2001 mit Deckblatt vom
- April 2004 für das Grundstück Landsberger Allee 358 (West) im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Lichtenberg, wird festgesetzt.
§ 1
§ 2 Die Urschrift des Vorhaben- und Erschließungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, im Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Vorhaben- und Erschließungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, im Fachbereich Stadtplanung sowie beim Bau- und Wohnungsaufsichtsamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.
§ 2§ 3 Auf die Vorschriften über 1.
die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen.
§ 3§ 4
(1)Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
- eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch bezeichnet oder die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb eines Jahres,
- Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in Verbindung mit § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom
- Dezember 1987 (GVBl. S. 2731) in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom
- Oktober 1999 (GVBl. S. 554) geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel III des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2)Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 4
§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
§ 5