Verordnung über die Erweiterung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet "Kaskelstraße/Victoriastadt" im Bezirk Lichtenberg von Berlin vom
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für zwei in der anliegenden Karte im Maßstab 1:5000 durch eine geschlossene Linie eingegrenzte Teilbereiche, die unmittelbar an den Geltungsbereich der schon bestehenden Erhaltungsverordnung angrenzen. Der südliche Teilbereich wird begrenzt durch die Nöldnerstraße im Norden, den in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Bahndamm der Lichtenberger Verbindungsbahn im Osten, die Schlichtallee im Südosten und den in Ost-West-Richtung verlaufenden Bahndamm der niederschlesischen Bahn im Südwesten. Der westliche Teilbereich wird begrenzt durch die Marktstraße im Süden, die Schreiberhauer Straße im Westen, die nördliche Grenze des Grundstücks Schreiberhauer Straße 45 und die rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Pfarrstraße 130/146 im Osten. Die Innenkante der durchgezogenen Linie stellt die Gebietsabgrenzung dar. Der Geltungsbereich der schon bestehenden Erhaltungsverordnung wird nachrichtlich übernommen. Die Karte (Anlage) ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 3 Zuständigkeit Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin erteilt.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.
GB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.