Gesetz über die Verwendung von Meldedaten durch die Zentrale Stelle für das bevölkerungsbezogene Mammographie-Screening (Mammographie-Screening-Meldedatenverwendungsgesetz - MMDaVG) Vom 25. Mai 2006 Z
Gesetz über die Verwendung von Meldedaten durch die Zentrale Stelle für das bevölkerungsbezogene Mammographie-Screening (Mammographie-Screening-Meldedatenverwendungsgesetz - MMDaVG) vom
- Mai 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Verwendung von Meldedaten durch die Zentrale Stelle für das bevölkerungsbezogene Mammographie-Screening (Mammographie-Screening-Meldedatenverwendungsgesetz - MMDaVG) vom
- Mai 2006 04.06.2006 Eingangsformel 04.06.2006 § 1 - Berechtigung der Zentralen Stelle 29.02.2024 § 2 - Änderung der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 04.06.2006 § 3 - Inkrafttreten 04.06.2006 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Eingangsformel § 1 Berechtigung der Zentralen Stelle
(1)Die zur Durchführung des bevölkerungsbezogenen Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening von der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen in Berlin errichtete Zentrale Stelle ist eine öffentliche Stelle im Sinne des § 34 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geändert worden ist.
(2)Die Zentrale Stelle nach Absatz 1 ist berechtigt, von allen in Berlin mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung melderechtlich erfassten Frauen im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des
- Lebensjahres regelmäßig aus dem Melderegister die folgenden Angaben zu beziehen:
- Familiennamen,
- frühere Namen,
- Vornamen,
- Tag und Ort der Geburt,
- gegenwärtige Anschrift.
(3)Die personenbezogenen Daten aus dem Melderegister dürfen von der Zentralen Stelle zur Einladung zur Teilnahme am Brustkrebsfrüherkennungsprogramm durch Mammographie-Screening und zum Zweck der Evaluation nach den Vorschriften des Abschnitts B Nr. 4 Buchstabe d, e und n der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien in der Fassung vom
- April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom
- November 1976), die zuletzt am
- Juli 2005 (BAnz. S. 14 983) geändert worden ist, erhoben, übermittelt, verändert, gespeichert, genutzt und gelöscht werden. Die Zentrale Stelle führt den Datenabgleich gemäß Abschnitt B Nr. 4 Buchstabe n der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien mit der Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin gGmbH durch.
§ 1§ 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
(1)In Anlage 4 der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes vom
- März 1986 (GVBl. S. 476), die zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom
- Mai 2005 (GVBl. S. 282) geändert worden ist, wird folgende Nummer 14 angefügt: "14 "Zentrale Stelle" für das bevölkerungsbezogene Mammographie-Screening im Land Berlin Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, gegenwärtige Anschrift Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach Spalte 5 Einladung von weiblichen Einwohnern im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des
- Lebensjahres im turnusmäßigen Abstand von zwei Jahren zur Teilnahme am Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening". sowie während des Zeitraums von drei Monaten nach Übermittlung der Daten nach Spalte 3: Änderung des Namens, der Anschrift, Tod
(2)Der auf Absatz 1 beruhende Teil der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
§ 2
§ 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
§ 3