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§ 3 RDAbweichV Landesnorm Berlin - Zulässige Abweichungen Verordnung über Abweichungen von den Fahrzeug- und Besetzungsregelungen für Einsatzmittel de

Verordnung über Abweichungen von den Fahrzeug- und Besetzungsregelungen für Einsatzmittel des Rettungsdienstes in besonderen Lagen (Fahrzeug- und Besetzungsabweichungsverordnung Rettungsdienst - RDAbw

eichV) Vom 13. Februar 2023 § 3 Zulässige Abweichungen

(1)Bei Sonderlagen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a kann bei der Notfallrettung, beim Notfalltransport, auf Notarzteinsatzfahrzeugen und auf Intensivtransportwagen abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a, b, d und e des Rettungsdienstgesetzes zur Patientenbetreuung eingesetzt werden, wer eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat und wer in den letzten zwei Jahren regelmäßig im Rettungsdienst eingesetzt wurde. Die zusätzliche Besetzung der Notarzteinsatzfahrzeuge und der Intensivtransportwagen mit einer Ärztin oder einem Arzt, deren Qualifikation sich nach § 7 Absatz 1 und 3 des Rettungsdienstgesetzes bestimmt, bleibt unberührt.
(2)Bei Auslastungslagen nach Stufe 1 gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 kann bei der Notfallrettung und beim Notfalltransport abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a und b des Rettungsdienstgesetzes zur Patientenbetreuung eingesetzt werden, wer eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat und wer in den letzten zwei Jahren regelmäßig im Rettungsdienst eingesetzt wurde.
(3)Bei Auslastungslagen nach Stufe 2 gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4 kann zusätzlich zu den Abweichungen nach Absatz 2 auf Notarzteinsatzfahrzeugen und Intensivtransportwagen abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d und e des Rettungsdienstgesetzes neben Ärztinnen und Ärzten, deren Qualifikation sich nach § 7 Absatz 1 und 3 des Rettungsdienstgesetzes bestimmt, eingesetzt werden, wer eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat, in den letzten zwei Jahren regelmäßig im Rettungsdienst eingesetzt wurde und über eine zusätzliche Qualifikation verfügt.
(4)Bei einer auf Grund einer Auslastungslage notwendigen Personalverschiebung ist sicherzustellen, dass die einsetzbaren Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sowie Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten in der Regel auf Fahrzeugen des Rettungsdienstes eingesetzt werden. Der Grundschutz im Rahmen der technischen Gefahrenabwehr ist jedoch stets sicherzustellen.
(5)Bei Sonderlagen und Auslastungslagen nach Stufe 1 und 2 können im Einvernehmen mit der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst von § 9 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes abweichende Einsatzmittel in den Dienst gestellt werden, die geeignet sind, den Rettungsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu entlasten; beispielsweise können dies Personen oder Fahrzeuge sein, die im Krankentransport eingesetzt werden. Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung ist hierüber zu informieren.
(6)Abweichungen sind in den Fällen von § 2 Absatz 1 Buchstabe a auf die Dauer der Sonderlage zu beschränken. Abweichungen sind in den Fällen von § 2 Absatz 1 Buchstabe b auf vier Wochen zu begrenzen; liegen die Voraussetzungen von § 2 Absatz 2 Satz 3 oder 4 weiterhin vor, können Abweichungen erneut für jeweils weitere vier Wochen zugelassen werden.
(7)Sofern die Landesbranddirektorin oder der Landesbranddirektor eine Abweichung nach § 1 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 zugelassen und bekannt gegeben hat, können auch die weiteren Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträger nach § 5 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes Abweichungen nach Maßgabe von § 2 in Verbindung mit Absatz 1 bis 4 vornehmen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2023, 73 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004AC9NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=RettDAbwV_BE_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.