Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg Vom 25. Juni 2002 § 4 Angebote
(1)Der Rundfunk Berlin-Brandenburg veranstaltet nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages Rundfunkprogramme (Hörfunk und Fernsehen) nach Maßgabe von Absatz 2 und bietet Telemedien nach Maßgabe von Absatz 3 an (gemeinsam „Angebote“ genannt).
(2)Der Rundfunk Berlin-Brandenburg veranstaltet folgende Rundfunkprogramme:
- ein Landesfernsehprogramm für Berlin und Brandenburg mit regionalen Auseinanderschaltungen, das ARD-Gemeinschaftsprogramm sowie die sonstigen aufgrund staatsvertraglicher Ermächtigung veranstalteten Programme;
- für Berlin und Brandenburg vier Hörfunkprogramme, die jeweils einen der folgenden Schwerpunkte haben müssen: - Kultur, - Nachrichten und Information, - Inhalte für ein jüngeres Publikum, - populäre Musik, Information und Unterhaltung;
- für Brandenburg ein regionales Hörfunkprogramm und für Berlin ein regionales Hörfunkprogramm sowie ein Hörfunkprogramm mit dem Schwerpunkt kulturelle Vielfalt.
(3)Der Rundfunk Berlin-Brandenburg bietet Telemedien gemäß § 11d bis § 11f Rundfunkstaatsvertrag an. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe eines nach § 11f Rundfunkstaatsvertrag durchgeführten Verfahrens zulässig.
(4)Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat sicherzustellen, dass Berlin und Brandenburg gleichwertig unter Berücksichtigung der regionalen Programmbedürfnisse versorgt werden. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann die hierfür erforderlichen Anlagen des Hörfunks und des Fernsehens errichten und betreiben.
(5)Der Gleichwertigkeit der Versorgung steht nicht entgegen, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg die analoge terrestrische Versorgung ganz oder teilweise einstellt, um den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen.
(6)Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann seinem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Bei der Auswahl des Übertragungswegs sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die analoge Verbreitung ausschließlich digital verbreiteter Rundfunkprogramme ist unzulässig. Die Durchführung von oder die Beteiligung an Pilotprojekten und Betriebsversuchen mit neuen Techniken und Angeboten ist zulässig.
(7)Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt veröffentlichen.
(8)Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann sich im Rahmen seines Programmauftrages und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur qualitativen und quantitativen Sicherung seiner Programmbeschaffung an Maßnahmen der Filmförderung beteiligen, ohne dass unmittelbar eine Gegenleistung erfolgen darf. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 GemRdFunkABBErStVtr BE, vom 25.06.2002, gültig ab 01.12.2002 bis 31.12.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2002, 331 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004AD4NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=GemRdFunkABBErStVtr_BE_!_4