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§ 14 GemRdFunkABBErStVtr BE Landesnorm Berlin - Zusammensetzung und Amtsdauer des Rundfunkrates Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Ru

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg Vom 25. Juni 2002 § 14 Zusammensetzung und Amtsdauer des Rundfunkrates

(1)Der Rundfunkrat setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen. Davon entsenden:
  1. ein Mitglied die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,
  2. ein Mitglied die Katholische Kirche,
  3. ein Mitglied die Jüdischen Gemeinden in Berlin und Brandenburg,
  4. ein Mitglied die Vereinigung der Unternehmensverbände Berlin-Brandenburg e.V.,
  5. ein Mitglied der Deutsche Gewerkschaftsbund,
  6. ein Mitglied die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Berlin-Brandenburg, der Journalisten-Verband Berlin und der Deutsche Journalistenverband-Landesverband Brandenburg,
  7. ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund Berlin und der Deutsche Beamtenbund Brandenburg,
  8. ein Mitglied die Landesrektorenkonferenz Berlin und die Landesrektorenkonferenz Brandenburg,
  9. ein Mitglied die Akademie der Künste,
  10. ein Mitglied der Landesmusikrat Brandenburg im Deutschen Musikrat e.V., der Landesmusikrat Berlin e.V., der Filmverband Brandenburg e.V. und der Berlin Film- und Fernsehverband e.V.,
  11. ein Mitglied der Landessportbund Berlin und der Landessportbund Brandenburg,
  12. ein Mitglied die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Berlin und die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Brandenburg,
  13. ein Mitglied der Landesfrauenrat Berlin e.V. und der Frauenpolitische Rat Brandenburg e.V.,
  14. ein Mitglied der Landesjugendring Berlin und der Landesjugendring Brandenburg,
  15. ein Mitglied die Kommunalen Spitzenverbände Brandenburg,
  16. ein Mitglied der Rat der Bürgermeister Berlin,
  17. ein Mitglied der Landesbauernverband Brandenburg e.V.,
  18. ein Mitglied die Industrie- und Handelskammer Berlin und die Industrie- und Handelskammern Brandenburgs,
  19. ein Mitglied die Handwerkskammer Berlin und die Handwerkskammern Brandenburgs,
  20. ein Mitglied die Verbände der Sorben (Wenden) in Brandenburg,
  21. ein Mitglied die ausländische Bevölkerung Berlins und Brandenburgs durch die Ausländerbeauftragten von Berlin und Brandenburg,
  22. ein Mitglied die Landesverbände der nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände in Berlin und Brandenburg,
  23. ein Mitglied der Landeselternausschuss Berlin und der Landesrat der Eltern des Landes Brandenburg,
  24. der Landtag Brandenburg drei, das Abgeordnetenhaus von Berlin vier Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die auf Vorschlag der jeweiligen Fraktionen gewählt werden; das Vorschlagsrecht bestimmt sich nach dem d'Hondt´schen Höchstzahlverfahren. Die Mitglieder brauchen nicht dem jeweiligen Parlament anzugehören.
(2)Die Amtszeit des Rundfunkrates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Rundfunkrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rundfunkrates weiter. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Rundfunkrates setzt den entsendungsberechtigten Stellen eine Frist für die Benennung der Mitglieder und beruft die erste Sitzung des neuen Rundfunkrates ein. Er oder sie nimmt die Benennungen der Mitglieder des neuen Rundfunkrates entgegen und stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest.
(3)Die in Absatz 1 genannten Stellen entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung. Frauen sind angemessen zu berücksichtigen. Wird eine andere Person als Nachfolger eines Mitglieds entsandt, soll diese Person eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war, oder ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war. Satz 3 gilt nicht für die entsendenden Stellen nach Absatz 1 Nr. 13. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Rundfunkrates nimmt die Benennungen entgegen und stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest.
(4)Sind in Absatz 1 mehr entsendungsberechtigte Stellen aufgeführt als Mitglieder in den Rundfunkrat entsandt werden können, so entsenden sie die Mitglieder gemeinsam.
(5)Wird das Recht zur Entsendung nicht oder nicht rechtzeitig ausgeübt, so gilt die Besetzung des Rundfunkrates als ordnungsgemäß und es verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.
(6)Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat endet vorzeitig durch Tod, durch Niederlegung des Amtes, durch Inkompatibilität, durch Geschäftsunfähigkeit, durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden, oder wenn eine Interessenkollision im Sinne von § 12 Abs. 4 Nr. 9 durch den Rundfunkrat festgestellt wird. Für ausgeschiedene Mitglieder sind für den Rest der Amtsperiode Ersatzmitglieder zu entsenden. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 GemRdFunkABBErStVtr BE, vom 30.08.2013, gültig ab 01.01.2014 bis 31.12.2023 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2002, 331 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004AD4NN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=GemRdFunkABBErStVtr_BE_!_14

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