Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg Vom 25. Juni 2002 § 38 Beauftragter oder Beauftragte für den Datenschutz, Kontrolle des Datenschutzes
(1)Der Rundfunkrat des Rundfunk Berlin-Brandenburg bestellt einen Beauftragten oder eine Beauftragte für den Datenschutz. Der Beauftragte oder die Beauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines oder ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im Übrigen untersteht er oder sie der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates.
(2)Der Beauftragte oder die Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages und anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit der Rundfunk Berlin-Brandenburg personenbezogene Daten zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet. Er oder sie kann auch weitere Aufgaben innerhalb des Rundfunk Berlin-Brandenburg übernehmen; Absatz 1 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3)Stellt der oder die Beauftragte für den Datenschutz des Rundfunk Berlin-Brandenburg Verstöße gegen die Vorschriften dieses Staatsvertrages oder anderer Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so teilt er oder sie diese dem Intendanten oder der Intendantin zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm oder ihr zu bestimmenden Frist mit (Beanstandungen). Gleichzeitig unterrichtet er oder sie den Rundfunkrat.
(4)Der oder die Beauftragte für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme des Intendanten oder der Intendantin verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist.
(5)Mit der Beanstandung kann der oder die Beauftragte für den Datenschutz Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.
(6)Die vom Intendanten oder von der Intendantin nach Absatz 3 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des oder der Beauftragten für den Datenschutz getroffen worden sind. Der Intendant oder die Intendantin leitet dem Rundfunkrat eine Abschrift seiner oder ihrer Stellungnahme an den Beauftragten oder die Beauftragte für den Datenschutz zu.
(7)Der oder die Beauftragte für den Datenschutz des Rundfunk Berlin-Brandenburg erstattet dem Rundfunkrat jährlich zum 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit.
(8)Soweit eine Befugnis des oder der Beauftragten für den Datenschutz nach Absatz 2 Satz 1 nicht gegeben ist, obliegt die Kontrolle der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen beim Rundfunk Berlin-Brandenburg dem oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Berlin. Die Kontrolle erfolgt im Benehmen mit dem oder der Landesbeauftragten des Datenschutzes des anderen Landes. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2002, 331 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004AD4NN00000000066 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=GemRdFunkABBErStVtr_BE_!_38