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§ 40 GemRdFunkABBErStVtr BE Landesnorm Berlin - Übergangsregelungen Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Ber

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg Vom 25. Juni 2002 § 40 Übergangsregelungen

(1)Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist in der Gründungsphase nur insoweit rechtsfähig, als dies zur Herbeiführung seiner Handlungsfähigkeit, insbesondere durch die Konstituierung und Wahl der Organe, notwendig ist (Gründungsphase).
(2)Zum Zeitpunkt der ersten Benennung müssen die Mitglieder nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 8, 9, 11, 16, 18, 21 und 23 ihren ständigen Wohnsitz in Berlin und die Mitglieder nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 6, 7, 10, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20 und 22 ihren ständigen Wohnsitz in Brandenburg haben. Das in der Gründungsphase Rechtsaufsicht führende Mitglied der Landesregierung oder des Senats nimmt die Benennungen entgegen und stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest. Spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages findet auf Einladung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin und des Ministerpräsidenten von Brandenburg die konstituierende Sitzung des Rundfunkrates statt.
(3)Der Rundfunkrat wählt in seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und den Verwaltungsrat. Bis zur Wahl des oder der Vorsitzenden wird die Sitzung von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Rundfunkrates geleitet.
(4)Der oder die Vorsitzende des Rundfunkrates beruft die konstituierende Sitzung des Verwaltungsrates ein, die spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags stattfinden soll. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden wird die Sitzung von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Verwaltungsrates geleitet.
(5)Der oder die Vorsitzende des Rundfunkrates trägt dafür Sorge, dass der Rundfunkrat einen Intendanten oder eine Intendantin wählt und gemeinsam mit dem Verwaltungsrat eine Satzung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 erlässt.
(6)Mit dem Amtsantritt des Intendanten oder der Intendantin, spätestens jedoch am 1. Juni 2003 gehen der Programmauftrag sowie sämtliche Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten, insbesondere auch Personal und Sachmittel, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von SFB und ORB auf den Rundfunk Berlin-Brandenburg über; das Gesetz über den Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg und das Gesetz über die Errichtung einer Rundfunkanstalt "Sender Freies Berlin" sind zu diesem Zeitpunkt aufzuheben.
(7)Nach Inkrafttreten des Staatsvertrags stellen SFB und ORB dem Rundfunk Berlin-Brandenburg das Personal und alle erforderlichen Finanz- und Sachmittel zur Verfügung. Sie treffen keine Maßnahmen, die geeignet sein könnten, die Gestaltungsmöglichkeiten des Rundfunk Berlin-Brandenburg unangemessen zu beeinträchtigen.
(8)In der ersten Amtsperiode des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates findet § 12 Abs. 4 Nr. 6 auf eine Mitgliedschaft in den Kollegialorganen des ORB und des SFB keine Anwendung.
(9)Für Rechtshandlungen, die bei der Übertragung des Vermögens und der Übertragung der Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten auf den Rundfunk Berlin-Brandenburg und seine Beteiligungsunternehmen erforderlich sind, werden Abgaben und Kosten der Länder und der ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben. Auslagen werden nicht erstattet.
(10)In der Gründungsphase führen die Personalräte des ORB und des SFB gemäß ihrer Landesgesetze die Geschäfte für ihre jeweilige Belegschaft unverändert weiter.
(11)Unverzüglich nach Amtsantritt des Intendanten oder der Intendantin bestellen beide Personalräte einen Wahlvorstand für die Personalratswahl, der aus ehemaligen ORB- und SFB-Mitarbeitern und -Mitarbeiterinnen paritätisch zu besetzen ist.
(12)Vom Tag des Amtsantritts des Intendanten oder der Intendantin an bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Personalrates, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, führen die bisherigen Personalräte von ORB und SFB die Geschäfte gemeinsam weiter. Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden werden von Sitzung zu Sitzung von den Vorsitzenden der bisherigen Personalräte abwechselnd wahrgenommen.
(13)Alle Beschlüsse bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Personalrates sind mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Personalratsmitglieder beider Personalräte zu fassen.
(14)Die beiden Personalratsvorsitzenden nehmen in dieser Zeit kommissarisch die Aufgaben nach § 15 Abs. 5 und § 19 Abs. 1 des Staatsvertrages in den Gremien und Ausschüssen wahr.
(15)Der Senat von Berlin übt die Rechtsaufsicht als Erster aus. Weitere Fassungen dieser Norm § 40 GemRdFunkABBErStVtr BE, vom 30.08.2013, gültig ab 01.01.2014 bis 31.12.2023 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2002, 331 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004AD4NN00000000071 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=GemRdFunkABBErStVtr_BE_!_40

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