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§ 8 HuStG BE Landesnorm Berlin - Erklärungs-, Melde- und Anzeigepflichten Hundesteuergesetz vom 10. Oktober 2001 gültig ab: 01.01.2024

Obsah (11)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11

gesetz Vom 10. Oktober 2001 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Hundesteuergesetz vom

  1. Oktober 2001 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Hundesteuergesetz vom
  2. Oktober 2001 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 - Steuererhebung und Steuergegenstand 01.01.2002 § 2 - Steuerschuldnerschaft 01.01.2024 § 3 - Erhebungszeitraum 01.01.2002 § 4 - Steuersatz 01.01.2002 § 5 - Steuerbefreiungen 01.01.2024 § 6 - Steuerfestsetzung 01.01.2024 § 7 - Fälligkeit der Steuer 01.01.2024 § 8 - Erklärungs-, Melde- und Anzeigepflichten 01.01.2024 § 9 - Auskunftserteilung 01.01.2024 § 10 - Datenübermittlung 01.01.2024 § 11 - Inkrafttreten 01.01.2002 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Steuererhebung und Steuergegenstand

(1)Das Land Berlin erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2)Der Besteuerung unterliegt das Halten von Hunden zu Zwecken der privaten Lebensführung im Land Berlin.

§ 1§ 2 Steuerschuldnerschaft

(1)Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter des Hundes.
(2)Halterin oder Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.

§ 2§ 3 Erhebungszeitraum

(1)Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2)Hat die Steuerpflicht nicht während des gesamten Erhebungszeitraums bestanden, so ermäßigt sich die Steuer auf so viele Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefangene Kalendermonate bestanden hat.

§ 3

§ 4 Steuersatz Die Steuer beträgt für den ersten Hund 120 € und für jeden weiteren Hund 180 €.

§ 4§ 5 Steuerbefreiungen

(1)Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
  1. Blindenführhunden,
  2. Hunden, die ausschließlich und notwendig dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen,
  3. Hunden, die in der Ausbildung zu Sanitäts-, Rettungs- oder Blindenführhunden stehen,
  4. Hunden, welche die Prüfung für Sanitäts- oder Rettungshunde bestanden haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen,
  5. Hunden, die aus Tierheimen, Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen des Tierschutzes in den Haushalt aufgenommen werden, insoweit jedoch nur für fünf Jahre,
  6. von einem Hund, solange und soweit die Halterin oder der Halter im Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Renten nach dem Zweiten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht.
(2)Der Antrag auf Steuerbefreiung ist beim zuständigen Finanzamt mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich zu stellen. Der Antrag kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist.
(3)Eine Steuerbefreiung wird ab Beginn des Monats, in dem der Antrag beim zuständigen Finanzamt eingeht, frühestens jedoch ab Beginn des Monats, in dem der Hund in den Haushalt aufgenommen wird, gewährt. Die Steuerbefreiung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vorliegen.
(4)Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, ist dies innerhalb von einem Monat nach dem Wegfall dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

§ 5§ 6 Steuerfestsetzung

(1)Die Steuer wird für ein Kalenderjahr festgesetzt.
(2)Der vom Finanzamt erteilte Steuerbescheid ist vorbehaltlich des Absatzes 3 auch für künftige Erhebungszeiträume wirksam.
(3)Ein neuer Steuerbescheid ist zu erteilen, wenn sich die Höhe der Steuer ändert, die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weggefallen sind oder die Steuerpflicht endet.

§ 6§ 7 Fälligkeit der Steuer

(1)Die erstmals festgesetzte Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
(2)Die Steuer für nachfolgende Erhebungszeiträume (§ 6 Abs. 2) wird vierteljährlich am
  1. März,
  2. Juni,
  3. September und
  4. Dezember mit einem Viertel des Jahresbetrags fällig. Die Steuer kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.

§ 7§ 8 Erklärungs-, Melde- und Anzeigepflichten

(1)Wer einen Hund hält, hat innerhalb eines Monats nach Aufnahme in den Haushalt dem Finanzamt schriftlich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Abweichend von Satz 1 ist für Hunde, die ihren dritten Lebensmonat noch nicht vollendet haben, die Steuererklärung innerhalb der ersten vier Lebensmonate abzugeben. Die Steuererklärung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist.
(2)Wird der Hund abgegeben oder ist der Hund abhandengekommen oder verstorben, ist dies innerhalb eines Monats dem Finanzamt schriftlich mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen (Steuerabmeldung). Die Steuerabmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist.
(3)Die An- oder Abmeldung eines Hundes nach § 13 Absatz 1 oder 3 des Hundegesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436) in der jeweils geltenden Fassung im zentralen Register gilt zugleich als Steuererklärung nach Absatz 1 oder als Steuerabmeldung nach Absatz 2.
(4)Sofern ein im zentralen Register angemeldeter Hund nicht steuerbar ist, ist dies dem Finanzamt schriftlich mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist.

§ 8

§ 9 Auskunftserteilung Das Finanzamt ist berechtigt, den Ordnungsbehörden und der Polizei Auskunft über den Namen und die Anschrift einer Halterin oder eines Halters eines Hundes zu geben, soweit dies zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.

§ 9

§ 10 Datenübermittlung Die für das Führen des zentralen Registers nach § 11 des Hundegesetzes zuständige Behörde übermittelt dem zuständigen Finanzamt in elektronischer Form die folgenden Daten derjenigen Halterinnen und Halter, die einen Hund zum zentralen Register nach § 13 des Hundegesetzes melden:

  1. Name, Vornamen, Anschrift einschließlich Adresszusatz, Geburtsdatum der Halterin oder des Halters, wenn es sich um eine natürliche Person handelt,
  2. Name oder Bezeichnung und Anschrift der Halterin oder des Halters, wenn es sich um eine juristische Person handelt,
  3. Chipnummer des Hundes,
  4. Beginn und Ende der Haltung einschließlich Abhandenkommen des Hundes,
  5. Tod des Hundes,
  6. Änderungen zu den Nummern 1 bis
  7. Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung legt die technischen und organisatorischen Einzelheiten einer Schnittstelle zur elektronischen Übertragung von Daten im Einvernehmen mit der für das Führen des zentralen Registers nach § 11 des Hundegesetzes zuständigen Behörde fest.

§ 10§ 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1.

Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten

  1. das Hundesteuergesetz vom
  2. März 1939 (GVBl. Sb. III 612-3), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom
  3. März 1997 (GVBl. S. 69), und
  4. die Verordnung über die Ermäßigung der Hundesteuer vom
  5. Februar 1972 (GVBl. S. 704) außer Kraft.

§ 11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.