Verordnung über besondere Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Finanzverwaltung des Landes Berlin (Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung - FÄZustVO) Vom 8. Dezember 2021 § 2 (1) Finanzämter sind für
den Bereich anderer Finanzämter nach Maßgabe der folgenden Absätze und der Anlage zuständig. Das gilt auch für vor dem
- Januar 1991 entstandene Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, auf die im Bereich der Bezirke und Ortsteile Berlins, in denen bis zum
- Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt, das bis zum
- Dezember 1990 geltende Recht gemäß Anlage I, Kapitel IV, Sachgebiet B, Abschnitt II, Nr. 14 Absatz 1 Satz 2 des Einigungsvertrages vom
- August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889), der zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
- Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
- September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) weiter anzuwenden ist.
(2)Die Finanzämter für Körperschaften sind für
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Absatz 1 sowie des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist,
- Kommanditgesellschaften, wenn an ihnen ausschließlich die unter Nummer 1 Genannten unmittelbar als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind; dies gilt entsprechend, wenn die Kommanditgesellschaft ihre Geschäftsleitung im Ausland hat, aber eine oder mehrere Betriebsstätten in Berlin unterhält oder ein ständiger Vertreter in Berlin bestellt ist,
- die Verwaltung der Umsatzsteuer der in Nummer 2 genannten Unternehmen sowie ihrer persönlich haftenden Gesellschafter, wenn die Kommanditgesellschaft ihre Geschäftsleitung im Ausland hat, soweit nicht bereits eine Zuständigkeit nach den Nummern 1 oder 2 gegeben ist, auf Grund der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom
- Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom
- Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist,
- Mitunternehmerschaften in der Rechtsform atypisch stiller Gesellschaften an Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes,
- die den Nummern 1, 2 und 4 zuzurechnenden Betriebsstätten im Sinne des § 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom
- August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist,
- Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (optierende Gesellschaften), zuständig, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist. Für Gesellschaften im Sinne des Satzes 1 Nummer 6 bleibt für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen und der Gewerbesteuer das bisherige Finanzamt zuständig, soweit Besteuerungszeiträume vor Anwendung der Körperschaftsbesteuerung betroffen sind; örtliche Zuständigkeitsänderungen bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für den Fall der Rückoption nach § 1a Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.
(3)In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 ist das Finanzamt, das für die in Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 Genannten zuständig ist, Betriebsstättenfinanzamt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 1310 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004AF7NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FAZUstV_BE_!_2