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§ 2 FÄZustVO Landesnorm Berlin Verordnung über besondere Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Finanzverwaltung des Landes Berlin (Finanzämter-Zustä

Verordnung über besondere Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Finanzverwaltung des Landes Berlin (Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung - FÄZustVO) Vom 8. Dezember 2021 § 2 (1) Finanzämter sind für

den Bereich anderer Finanzämter nach Maßgabe der folgenden Absätze und der Anlage zuständig. Das gilt auch für vor dem

  1. Januar 1991 entstandene Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, auf die im Bereich der Bezirke und Ortsteile Berlins, in denen bis zum
  2. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt, das bis zum
  3. Dezember 1990 geltende Recht gemäß Anlage I, Kapitel IV, Sachgebiet B, Abschnitt II, Nr. 14 Absatz 1 Satz 2 des Einigungsvertrages vom
  4. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889), der zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
  5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
  6. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) weiter anzuwenden ist.

(2)Die Finanzämter für Körperschaften sind für
  1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Absatz 1 sowie des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  3. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist,
  4. Kommanditgesellschaften, wenn an ihnen ausschließlich die unter Nummer 1 Genannten unmittelbar als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind; dies gilt entsprechend, wenn die Kommanditgesellschaft ihre Geschäftsleitung im Ausland hat, aber eine oder mehrere Betriebsstätten in Berlin unterhält oder ein ständiger Vertreter in Berlin bestellt ist,
  5. die Verwaltung der Umsatzsteuer der in Nummer 2 genannten Unternehmen sowie ihrer persönlich haftenden Gesellschafter, wenn die Kommanditgesellschaft ihre Geschäftsleitung im Ausland hat, soweit nicht bereits eine Zuständigkeit nach den Nummern 1 oder 2 gegeben ist, auf Grund der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom
  6. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom
  7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist,
  8. Mitunternehmerschaften in der Rechtsform atypisch stiller Gesellschaften an Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes,
  9. die den Nummern 1, 2 und 4 zuzurechnenden Betriebsstätten im Sinne des § 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  10. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom
  11. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist,
  12. Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (optierende Gesellschaften), zuständig, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist. Für Gesellschaften im Sinne des Satzes 1 Nummer 6 bleibt für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen und der Gewerbesteuer das bisherige Finanzamt zuständig, soweit Besteuerungszeiträume vor Anwendung der Körperschaftsbesteuerung betroffen sind; örtliche Zuständigkeitsänderungen bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für den Fall der Rückoption nach § 1a Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.
(3)In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 ist das Finanzamt, das für die in Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 Genannten zuständig ist, Betriebsstättenfinanzamt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 1310 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004AF7NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FAZUstV_BE_!_2

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