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§ 1 HesenwBauGB§172ErhV BE Landesnorm Berlin - Geltungsbereich Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für einen Teilbereich von Hessenwinkel, Ortsteil

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

verordnung gemäß § 172 BauGB für einen Teilbereich von Hessenwinkel, Ortsteil Rahnsdorf, im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin Vom 13. März 2001 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamt

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für einen Teilbereich von Hessenwinkel, Ortsteil Rahnsdorf, im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom

  1. März 2001 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für einen Teilbereich von Hessenwinkel, Ortsteil Rahnsdorf, im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom
  2. März 2001 22.04.2001 Eingangsformel 22.04.2001 § 1 - Geltungsbereich 22.04.2001 § 2 - Gegenstand der Verordnung 22.04.2001 § 3 - Zuständigkeit 22.04.2001 § 4 - Verletzung der Vorschriften 22.04.2001 § 5 - Ordnungswidrigkeiten 22.04.2001 § 6 - Ausnahmen 22.04.2001 § 7 - Inkrafttreten 22.04.2001 Anlage 22.04.2001 Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1 : 5000 mit einer durchbrochenen schwarzen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt im Westen durch die südöstliche Grenze des Grundstücks Biberpelzstraße 22, im Norden durch die nordöstliche Grenze der Biberpelzstraße, die nördliche Grenze der Waldstraße, im Osten durch die nordöstliche Grenze der Grundstücke Lutherstraße 1 und Lindenstraße 1-6, die östliche Grenze der Grundstücke Lindenstraße 57 und Ahornstraße 34 und 36 sowie im Süden durch die nördliche und nordwestliche Grenze des Dämeritzsees und die nordöstliche Grenze der Müggelspree. Die Innenkante der durchbrochenen schwarzen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 1

§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 2

§ 3 Zuständigkeit Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin erteilt.

§ 3§ 4 Verletzung der Vorschriften

(1)Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
  1. eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres oder
  2. Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB und § 32 Abs. 2 AGBauGB ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2)Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4

§ 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 5§ 6 Ausnahmen § 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 Bau

GB bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf die in § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 7

Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.