Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet "alter Dorfkern Rahnsdorf" im Bezirk Köpenick von Berlin vom
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Das Gebiet wird im Westen und Süden begrenzt durch die Grundstücksgrenzen am Ufer zur Müggelspree. Im Osten wird der Abschluss des Geltungsbereiches durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 142 und 104 (Stichstraße bis an das Müggelspreeufer) bis auf die Höhe der südlichen Grenze des Grundstückes Dorfstraße 21 a bestimmt. Des Weiteren verläuft die Begrenzungslinie an der südlichen Grenze der Grundstücke Dorfstraße 21 a, 21 b, 22 und 23, folgt der östlichen Grenze des letztgenannten Grundstückes und kreuzt entlang der gedachten Verlängerungslinie die Dorfstraße. Im Norden wird der Geltungsbereich durch die nördliche Straßenbegrenzungslinie der Dorfstraße bis auf Höhe der östlichen Grenze des Grundstückes Dorfstraße 2 h begrenzt, folgt dieser Grundstücksgrenze und endet jeweils an der nördlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke Dorfstraße 2 h, 2 i, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 9 a, 10 und der nördlichen Grenze der Flurstücke 60 und 59 bis an die Müggelspree.
§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 3 Zuständigkeit Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Köpenick von Berlin erteilt.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.
GB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Köpenick von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.