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§ 2 HirschBauGB§172B BE Landesnorm Berlin - Gegenstand der Verordnung Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet "Hirschgarten" im Bezirk K

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

verordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet "Hirschgarten" im Bezirk Köpenick von Berlin Vom 22. April 1999 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet "Hirschgarten" im Bezirk Köpenick von Berlin vom

  1. April 1999 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet "Hirschgarten" im Bezirk Köpenick von Berlin vom
  2. April 1999 28.07.1999 Eingangsformel 28.07.1999 § 1 - Geltungsbereich 28.07.1999 § 2 - Gegenstand der Verordnung 28.07.1999 § 3 - Zuständigkeit 28.07.1999 § 4 - Verletzung der Vorschriften 28.07.1999 § 5 - Ordnungswidrigkeiten 28.07.1999 § 6 - Ausnahmen 28.07.1999 § 7 - Inkrafttreten 28.07.1999 Anlage 28.07.1999 Aufgrund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom
  3. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137) in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom
  4. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Art. V des Gesetzes vom
  5. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1 : 5000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch die Salvador-Allende-Straße im Westen, den Fürstenwalder Damm und den Müggelseedamm im Norden, die östliche Grundstücksgrenze des Grundstücks Müggelseedamm 18 im Osten und die nördliche Uferlinie der Müggelspree im Süden. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 1

§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 2

§ 3 Zuständigkeit Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Köpenick von Berlin erteilt.

§ 3§ 4 Verletzung der Vorschriften

(1)Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß
  1. eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres oder
  2. Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Köpenick von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB und § 20 Abs. 2 AGBauGB ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2)Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4

§ 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 5§ 6 Ausnahmen § 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 Bau

GB bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf die in § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Köpenick von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 7

Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.