Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Müllerstraße Nord“ im Bezirk Mitte von Berlin vom
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte mit einer durchgezogenen Linie eingegrenzte Gebiet „Müllerstraße Nord“ im Bezirk Mitte. Es wird im Nordwesten begrenzt durch die Swakopmunder Straße sowie der Müllerstraße in südöstlicher Richtung folgend durch die Liverpooler Straße. Die nordöstliche Grenze wird durch die Edinburger Straße gebildet. Die südöstliche Grenze bilden die Ungarnstraße, der Müllerstraße in nordwestlicher Richtung folgend, die Kongostraße, ausgenommen das Grundstück Müllerstraße 123, der Lüderitzstraße in nordwestlicher Richtung folgend, die Transvaalstraße inklusive der Grundstücke Togostraße 57 sowie Transvaalstraße 32-37 und der Guineastraße in südöstlicher Richtung folgend, die Kameruner Straße. Die Grenze im Südosten bilden die Afrikanische Straße inklusive der Grundstücke Afrikanische Straße 43 und 45 sowie Transvaalstraße 25 und 26, der Nachtigalplatz inklusive der Grundstücke Nachtigalplatz 1, 3, 5, 7 und 9 sowie Petersallee 27 und der Petersallee in südwestlicher Richtung folgend die Windhuker Straße. Die Innenkante der durchgezogenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage).
§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist oder wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient oder die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes dient.
§ 3 Zuständigkeit Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Mitte von Berlin.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches des Erhaltungsgebiets gemäß § 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 3 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.
GB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Mitte unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.