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§ 4 SamarBauGB§172Abs1V BE Landesnorm Berlin - Verletzung von Vorschriften Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Geb

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

verordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Samariterviertel“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vom 2. Februar 2021 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung d

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Samariterviertel“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom

  1. Februar 2021 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Samariterviertel“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom
  2. Februar 2021 20.02.2021 Eingangsformel 20.02.2021 § 1 - Geltungsbereich 20.02.2021 § 2 - Gegenstand der Verordnung 20.02.2021 § 3 - Zuständigkeit 20.02.2021 § 4 - Verletzung von Vorschriften 20.02.2021 § 5 - Ordnungswidrigkeiten 20.02.2021 § 6 - Ausnahmen 20.02.2021 § 7 - Inkrafttreten 20.02.2021 Anlage 20.02.2021 Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  4. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom
  5. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom
  6. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte eingegrenzte Gebiet in den Grenzen Frankfurter Allee im Süden (außer Ringcenter I), Bahntrasse im Westen, Eldenaer Straße im Norden sowie Proskauer Straße-Bänschstraße-Liebigstraße-Proskauer Straße im Osten. Die Innenkante der durchgezogenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte, die das Gebiet „Samariterviertel“ gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB ausweist (Anlage), ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 1§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Bau

GB) bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet (Anlage) der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.

§ 2

§ 3 Zuständigkeit Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin.

§ 3§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1)Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
  1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,
  2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
  3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AGBauGB enthalten sind, innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich.
(2)Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4

§ 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 3 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 5§ 6 Ausnahmen § 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 Bau

GB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 7

Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.