Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet der „Siedlung Zinnowweg" im Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Ortsteil Zehlendorf vom
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1:3000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet mit den Grundstücken Poßweg 2/38, 17/49, Wilskistraße 81/115, 88/114, Hartmannsweilerweg 42/56, Zinsweilerweg 1/25, 2/26, Bischweilerstraße 1/17, 2/16, Sven-Hedin-Platz 2/26 und dem Zinsweilerweg, der Bischweilerstraße sowie Abschnitten des Poßwegs, der Wilskistraße und des Zinnowwegs im Bezirk Steglitz-Zehlendorf. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze.
§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 3 Zuständigkeit Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin erteilt.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.
§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.