Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet Ortskern Rudow im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Rudow vom
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1:5000 eingegrenzte, schraffiert dargestellte Gebiet. Der Geltungsbereich umfasst nachfolgend aufgeführte Grundstücke/Bereiche im Erhaltungsgebiet Ortskern Rudow, Ortsteil Rudow: Alt-Rudow 19, 23-26, 27-27A (teilweise), 28-29, 30-34, 35 (teilweise), 36, 36A (teilweise), 37-39, 40-41, 42-45, 46 (teilweise), 47A, 48 (teilweise), 49-50, 52-64 und 67-74, Prierosser Straße 28-38, 39-40, 41 (teilweise), 42-46, 47/51A (teilweise), 48, 50 (teilweise), 52 (teilweise), 53, 54-56A (teilweise), 57, 58-58G (teilweise), 60/64, 65-72 und 74-79, Krokusstraße 79 (teilweise), 80, 81 (teilweise), 83-97, Köpenicker Straße 164, 165-165B (teilweise) und 167-192, Neudecker Weg 144 sowie Abschnitte der Straßen Alt-Rudow, Prierosser Straße, Krokusstraße, Köpenicker Straße, Am Hanffgraben und Lupinenweg. Die Innenkante der Geltungsbereichsgrenze bildet die Gebietsgrenze. Die Karte im Maßstab 1 : 5 000 ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Gegenstand der Verordnung - Genehmigungspflicht Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des gemäß § 1 geschützten Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 3 Zuständigkeit Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Neukölln von Berlin erteilt.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden.
2 des Baugesetzbuchs bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nr. 3 des Baugesetzbuchs bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Neukölln von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt mitzuteilen.
§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.