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KrugpfBauGB§172Abs1V BE Landesnorm Berlin Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet Krugpfuhlsiedlung im Bezirk Neukölln von

Obsah (6)§1§2§3§4§5§6

verordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet Krugpfuhlsiedlung im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz Vom 16. Oktober 2008 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtaus

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet Krugpfuhlsiedlung im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz vom

  1. Oktober 2008 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet Krugpfuhlsiedlung im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz vom
  2. Oktober 2008 02.11.2008 Eingangsformel 02.11.2008 §1 - Geltungsbereich 02.11.2008 §2 - Gegenstand der Verordnung - Genehmigungspflicht 02.11.2008 §3 - Zuständigkeit 02.11.2008 §4 - Verletzung von Vorschriften 02.11.2008 §5 - Ordnungswidrigkeiten 02.11.2008 §6 - Inkrafttreten 02.11.2008 Anlage 02.11.2008 Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom
  3. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom
  5. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  6. November 2005 (GVBI. S. 692), wird verordnet:

Eingangsformel §1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst das innerhalb der in der beiliegenden Karte durch eine durchgehende Linie eingegrenzte Gebiet zwischen der Teterower Straße im Norden, der Buschkrugallee im Osten, der Parchimer Allee im Süden und der Fritz-Reuter-Allee im Westen, im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz. Die Karte im Maßstab 1:5000 ist Bestandteil dieser Verordnung.

§1§2 Gegenstand der Verordnung - Genehmigungspflicht

(1)Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.
(2)Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
(3)Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt der gemäß § 1 geschützten Siedlung durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§2

§3 Zuständigkeit Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Neukölln von Berlin erteilt.

§3§4 Verletzung von Vorschriften

(1)Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
  1. eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthaltenen Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb von zwei Jahren,
  2. beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs innerhalb von einem Jahr seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Neukölln von Berlin, Abteilung Bauwesen, geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2)Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§4

§5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden.

§5

§6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§6

Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.