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§ 7 ArnimPlBauGB§172Abs1V BE Landesnorm Berlin - Inkrafttreten, Außerkrafttreten Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet "Arnimplatz" im

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

verordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet "Arnimplatz" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin Vom 23. März 1999 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet "Arnimplatz" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin vom

  1. März 1999 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet "Arnimplatz" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin vom
  2. März 1999 04.04.1999 Eingangsformel 04.04.1999 § 1 - Geltungsbereich 04.04.1999 § 2 - Gegenstand der Verordnung 04.04.1999 § 3 - Zuständigkeit 04.04.1999 § 4 - Verletzung von Vorschriften 04.04.1999 § 5 - Ordnungswidrigkeiten 04.04.1999 § 6 - Ausnahmen 04.04.1999 § 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 04.04.1999 Anlage 04.04.1999 Aufgrund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom
  3. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137) in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom
  4. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom
  5. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1 : 5000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch die Dänenstraße, hinter Malmöer Straße 25-28, Behmstraße, Norweger Straße, Finnländische Straße, Malmöer Straße, Bornholmer Straße, Andersenstraße, Ibsenstraße, hinter Gotlandstraße 12/16, Stavanger Straße, Esplanade, Berliner Straße und Schönhauser Allee. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 1

§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist oder wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.

§ 2

§ 3 Zuständigkeit Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Prenzlauer Berg von Berlin erteilt.

§ 3§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1)Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß
  1. eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres, oder
  2. Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Prenzlauer Berg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2)Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4

§ 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 5§ 6 Ausnahmen § 2 dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 Bau

GB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Prenzlauer Berg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 Abs. 1 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 7

Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.