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Eingangsformel PetStrBauGB§172Abs1V BE Landesnorm Berlin Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Petersburger

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

verordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Petersburger Straße“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vom 12. November 2013 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fass

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Petersburger Straße“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom

  1. November 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Petersburger Straße“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom
  2. November 2013 22.12.2013 Eingangsformel 22.12.2013 § 1 - Geltungsbereich 22.12.2013 § 2 - Gegenstand der Verordnung 22.12.2013 § 3 - Zuständigkeit 22.12.2013 § 4 - Verletzung von Vorschriften 22.12.2013 § 5 - Ordnungswidrigkeiten 22.12.2013 § 6 - Ausnahmen 22.12.2013 § 7 - Inkrafttreten 22.12.2013 Anlage 22.12.2013 Aufgrund der § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom
  5. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel I Drittes ÄndG vom
  6. November 2005 (GVBl. S. 692) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte mit einer durchgezogenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch die Landsberger Allee im Norden, die Hausburgstraße, Thaerstraße, Eldenaer Straße, Liebigstraße, Rigaer Straße, Proskauer Straße im Osten, Frankfurter Allee, Petersburger Straße, Weidenweg im Süden sowie Auerstraße (Grenze zum St. Petri-Friedhof) und Richard-Sorge-Straße im Westen. Die Innenkante der durchgezogenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 1

§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist oder wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.

§ 2

§ 3 Zuständigkeit Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin erteilt.

§ 3§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1)Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
  1. eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres oder
  2. Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 215 Absatz 1 BauGB und § 20 Absatz 2 AGBauGB ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich.
(2)Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4

§ 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 5§ 6 Ausnahmen § 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 Bau

GB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 7

Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.