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§ 3 WaldstrBauGB§172Abs1V BE Landesnorm Berlin - Zuständigkeit Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Waldstr

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

verordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Waldstraße“ im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Moabit Vom 3. Mai 2016 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtaus

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Waldstraße“ im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Moabit vom

  1. Mai 2016 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Waldstraße“ im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Moabit vom
  2. Mai 2016 25.05.2016 Eingangsformel 25.05.2016 § 1 - Geltungsbereich 25.05.2016 § 2 - Gegenstand der Verordnung 25.05.2016 § 3 - Zuständigkeit 25.05.2016 § 4 - Verletzung von Vorschriften 25.05.2016 § 5 - Inkrafttreten 25.05.2016 Anlage 25.05.2016 Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom
  3. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  4. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom
  5. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  6. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte mit einer durchgezogenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch die Sickingenstraße, Siemensstraße, Bremer Straße, Turmstraße, schließt den nordwestlich bebauten Bereich des Ottoparks ein und wird im Weiteren begrenzt durch die Ottostraße, Alt-Moabit, Beusselstraße, Turmstraße und die Berlichingenstraße. Die Innenkante der durchgezogenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 1

§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Sondereigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist oder wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.

§ 2

§ 3 Zuständigkeit Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Mitte von Berlin, Müllerstraße 146/147, 13353 Berlin erteilt.

§ 3§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1)Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
  1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB bezeichnet sind,
  2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
  3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AGBauGB enthalten sind, innerhalb eines Jahres seit Verkündung dieser Verordnung, gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich.
(2)Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 5

Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.