Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Birkenstraße“ im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Moabit vom
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte mit einer durchgezogenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch die Quitzowstraße, Perleberger Straße, die äußeren Grundstücksgrenzen der östlich und westlich an die Lehrter Straße angrenzenden Grundstücke, die Perleberger Straße, Feldzeugmeisterstraße, Kruppstraße, Rathenower Straße, Turmstraße - ausgenommen die Grundstücke des Gesundheits- und Sozialzentrums Moabit - , die Lübecker Straße, Turmstraße - ausgenommen das ehemalige Schultheiss-Brauerei-Areal - und die Bremer Straße. Die Innenkante der durchgezogenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Sondereigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist oder wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.
§ 3 Zuständigkeit Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Mitte von Berlin, Müllerstraße 146/147, 13353 Berlin erteilt.
§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.