Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB für das Gebiet „Urbanhafen-Südstern“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte mit einer durchgezogenen Linie eingegrenzte Gebiet. Der Geltungsbereich umfasst die folgenden Bereiche: - die Blöcke östlich der Promenade Baerwaldstraße einschließlich der als Promenade ausgebauten Baerwaldstraße zwischen Landwehrkanal und Urbanstraße sowie die auf der westlichen Seite begleitenden Vorgärten - das Gelände des Urbankrankenhauses und die Uferpromenaden am Urbanhafen bzw. Landwehrkanal, beidseitig zwischen Baerwaldbrücke (außerhalb) und Admiralbrücke (einschließlich) sowie die angrenzenden Abschnitte der Straßen Planufer, Carl-Herz-Ufer, Geibelstraße, Wilmsstraße und Urbanstraße - der Bereich des ehemaligen Kasernenblockes mit vorwiegend sozialen und Bildungseinrichtungen, die angrenzenden Abschnitte der Baerwaldstraße, Blücherstraße sowie Fontanepromenade einschließlich Straßenraum, Gehwege, östlich angrenzende Vorgärten und Exedra des ehemaligen Melanchthon-Kirchplatzes - der Bereich der beiden Blöcke zwischen Baerwald-, Blücher- und Bergmannstraße, einschließlich angrenzende Straßenräume, Gneisenaustraße mit Mittelpromenade, Platz am Südstern und östliche Platzrandbebauung, Einfriedung der Kirchhöfe an der Bergmannstraße. Die Innenkante der Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der Städtebaulichen Eigenart bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung nach § 173 BauGB. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 3 Zuständigkeit Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin erteilt.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Maßnahme im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung durchführt, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.
GB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.