Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet Oberschöneweide im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1:5000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt im Norden durch die Mentelin-, Fust- und Edisonstraße, Straße An der Wuhlheide, Firlstraße, die nordöstlichen Grundstücksgrenzen Plönzeile 1/39 und Rathenaustraße 23 sowie die Rathenau- und Keplerstraße, im Osten durch die Gauß- und Slabystraße, die südöstlichen Grundstücksgrenzen Slabystraße 3, Rathenaustraße 4/18, Wilhelminenhofstraße 66-68 sowie einem Teilstück des Grundstücks Wilhelminenhofstraße 69, im Süden durch die Wilhelminenhofstraße, die Laufener Straße und deren beiderseits anliegenden Grundstücke, ein Teilstück der Rheinbeckstraße und die Grundstücke Rheinbeckstraße 1/7 und 2 und Wilhelminenhofstraße 82B und 82C sowie die Siemensstraße und das nördliche Spreeufer, im Westen durch die nordwestliche Grundstücksgrenze Tabbertstraße 5, die Tabbertstraße, die nordwestlichen Grundstücksgrenzen Tabbertstraße 29 und Nalepastraße 210 sowie die Nalepa-, Helmholtz-, Wattstraße und Fritz-Kirsch-Zeile im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Oberschöneweide. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Diese Verordnung hebt die Verordnung vom 24. Februar 1993 (GVBl. S. 110) auf.
§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 3 Zuständigkeit Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin erteilt.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.
2 des Baugesetzbuchs bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf die in § 26 Nr. 3 des Baugesetzbuchs bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes "Oberschöneweide" vom 24. Februar 1993 (GVBl. S. 110) außer Kraft.
Anlage
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.