Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Boxhagener Platz“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für das in der Anlage zu dieser Verordnung eingegrenzte Gebiet „Boxhagener Platz“ in den Grenzen Frankfurter Allee zwischen Frankfurter Tor und Bahntrasse als nördliche Begrenzung, Bahntrasse zwischen Frankfurter Allee und Revaler Straße im Osten, Revaler Straße zwischen Bahntrasse und Warschauer Straße im Süden sowie Warschauer Straße/Frankfurter Tor zwischen Revaler Straße und Frankfurter Allee als westliche Begrenzung. Die Innenkante der gestrichelten Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs) bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung.
§ 3 Zuständigkeit Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 3 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.
§ 6 Ausnahmen § 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 Buchstabe a oder b des Baugesetzbuchs bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf Grundstücke, auf denen Vorhaben nach § 26 Nummer 3 des Baugesetzbuchs errichtet werden sollen. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin anzuzeigen.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Boxhagener Platz“ im Bezirk Friedrichshain von Berlin vom 23. März 1999 (GVBl. S. 116), die durch Verordnung vom 14. Mai 1999 (GVBl. S. 189) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.