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§ 5 SüdlBrstrBauGB§172Abs1V BE Landesnorm Berlin - Ordnungswidrigkeiten Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet "Wes

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

verordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet "Westliches Ergänzungsgebiet der Erhaltungsgebiete Südliche Brunnenstraße" im Bezirk Mitte von Berlin Vom 17. Februar 2004 Zum 13.08.202

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet "Westliches Ergänzungsgebiet der Erhaltungsgebiete Südliche Brunnenstraße" im Bezirk Mitte von Berlin vom

  1. Februar 2004 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet "Westliches Ergänzungsgebiet der Erhaltungsgebiete Südliche Brunnenstraße" im Bezirk Mitte von Berlin vom
  2. Februar 2004 29.02.2004 Eingangsformel 29.02.2004 § 1 - Geltungsbereich 29.02.2004 § 2 - Gegenstand der Verordnung 29.02.2004 § 3 - Zuständigkeit 29.02.2004 § 4 - Verletzung von Vorschriften 29.02.2004 § 5 - Ordnungswidrigkeiten 29.02.2004 § 6 - Ausnahmen 29.02.2004 § 7 - Inkrafttreten 29.02.2004 Anlage 29.02.2004 Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom
  3. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
  4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850/2852), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzes (AGBauGB) in der Fassung vom
  5. November 1999 (GVBl. S. 578), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1:1000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet in den Grenzen Bernauer Straße, Ackerstraße, Pappelplatz, Invalidenstraße, Bergstraße, Schröderstraße, Gartenstraße bis zur Bernauer Straße im Bezirk Berlin-Mitte. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze.

§ 1

§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 2

§ 3 Zuständigkeit Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Mitte von Berlin erteilt.

§ 3§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1)Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
  1. eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres oder
  2. Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB und § 20 Abs. 2 AGBauGB ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie des Abwägungsgebotes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2)Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4

§ 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 5§ 6 Ausnahmen § 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 Bau

GB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Mitte von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 7

Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.