Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet "Ostseestraße/Grellstraße" im Bezirk Pankow von Berlin vom
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte mit einer geschlossenen Linie eingegrenzte Gebiet. Im Nordosten wird der Geltungsbereich dieses Gebietes begrenzt durch die Ostseestraße, Goethestraße, durch den Grenzverlauf der Ortsteile Prenzlauer Berg und Weißensee zwischen Goethe- und Hosemannstraße, einen Teil der Roelke- und Lehderstraße, weiterhin durch die an der südöstlichen Giebelseite des Zeilenbaus entlangführende Wohnstraße parallel zur Hosemannstraße, weiter durch die nordöstlich der Kita gelegene Erschließungsstraße sowie die Mandelstraße und Ostseestraße. Im Südosten verläuft der Geltungsbereich entlang der Greifswalder Straße 147-149 und umschließt südwestlich diese Grundstücke, verläuft weiter entlang der südwestlichen hinteren Grundstücksgrenze der Ostseestraße 108/118, der südöstlichen und südwestlichen Seite des Grundstücks Mandelstraße 10, weiter entlang der Mandelstraße, mit einem Versatz auf der Schieritzstraße entlang der südöstlichen und südwestlichen Seite der Grundstücke Schieritzstraße 8/22 und Hosemannstraße 13-14. Die südöstliche Begrenzung setzt sich fort entlang der Hosemannstraße, weiter entlang der nordöstlichen Grenze der Grundstücke Hosemannstraße 7 sowie Rietzestraße 5/17, entlang der südöstlichen Grenze des Grundstücks Rietzestraße 5/17, entlang der Rietzestraße, Naugarder Straße und Greifswalder Straße. Im Südwesten folgt der Geltungsbereich der Grellstraße, der südöstlichen Begrenzung des Grundstücks Grellstraße 75, der Küselstraße, der südöstlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke Prenzlauer Allee 93, 95, 96 und Erich-Weinert-Straße 96, weiterhin der Erich-Weinert-Straße und schließlich auf der nordwestlichen Seite der Prenzlauer Allee bis Ostseestraße. Die Innenkante der geschlossenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 3 Zuständigkeit Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Pankow von Berlin erteilt.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.
GB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Pankow von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage zum Beschluss über Erlass einer Erhaltungsverordnung
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.