Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet "Luisenstädtischer Kanal mit Umfeld" im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Mitte vom
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstabe 1:4000 gekennzeichnete Gebiet in den Grenzen: Bezirksgrenze zu Friedrichshain-Kreuzberg auf der Schillingbrücke entlang Bethaniendamm, Leuschnerdamm, Waldemarstraße, Teilflächen der Grundstücke Legiendamm 12-28 gerade, jedoch nur bis zu einer Tiefe von 20 m hinter der Bauflucht, südliche und westliche Grundstücksgrenzen Heinrich-Heine-Platz 8-10 und Annenstr. 52/53, nördliche Straßenbegrenzungslinie Heinrich-Heine-Platz, westliche und nördliche Straßenbegrenzungslinie Michaelkirchplatz, Melchiorstraße, Melchiorstr. 22 bis zu einer Tiefe von 37 m, Melchiorstraße, Adalbertstraße, Köpenicker Straße, Köpenicker Str. 39-47a, Köpenicker Str. 48/49 reduziert um 31m von der westlichen Grundstücksgrenze, westliche Grundstücksgrenze Köpenicker Str.133, südliche Grundstücksgrenzen Köpenicker Str. 133-141, östliche Grundstücksgrenze Köpenicker Str. 141, Straßenbegrenzungslinie Engeldamm, Bezirksgrenze Friedrichshain-Kreuzberg gemäß beiliegendem Lageplan im Bezirk Berlin-Mitte, Ortsteil Mitte. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 3 Zuständigkeit Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Mitte von Berlin erteilt.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.
§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.