Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet "Köllnischer Park und Umgebung" im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Mitte vom
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstabe 1 : 4000 gekennzeichnete Gebiet in den Grenzen: Neue Grünstraße, Spreekanal, Spree, östliche Grundstücksgrenze Rungestr.19, südliche Grundstücksgrenzen Rungestraße 15-18, östliche Grundstücksgrenzen Ohmstr. 4-7, Teilgrundstück des Heizkraftwerkes Mitte Ohmstr. 1-3/Köpenicker 73 jedoch nur in einer Tiefe von der Ohmstraße von 35 m, Köpenicker Straße, Heinrich-Heine-Straße, südliche Grundstücksgrenzen Heinrich-Heine-Str. 100, Köpenicker Str. 95-98, Neue Jakobstr. 42, Neue Jakobstraße, westliche Grundstücksgrenze Neue Jakobstr. 6-7, nördliche und westliche Grundstücksgrenzen Inselstr. 9-10, südliche und westliche Grundstücksgrenze Wallstr. 35, Wallstraße, Neue Grünstraße gemäß beiliegendem Lageplan im Bezirk Berlin-Mitte, Ortsteil Mitte. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 3 Zuständigkeit Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Mitte von Berlin erteilt.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.
§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.