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§ 4a CoronaVKHV BE 4 Landesnorm Berlin - Belegungsquoten in der peripher-stationären Versorgung Dritte Verordnung zu Regelungen in zugelassenen Kranke

Dritte Verordnung zu Regelungen in zugelassenen Krankenhäusern während der Covid-19-Pandemie (Dritte Krankenhaus-Covid-19-Verordnung) Vom 30. November 2021 § 4a Belegungsquoten in der peripher-stationären Versorgung

(1)Zugelassene Krankenhäuser, die nicht Notfallkrankenhaus oder Notfallzentrum sind und über mehr als 59 ordnungsbehördlich zum
  1. Juni 2021 genehmigte Betten verfügen, haben bis zu 10 Prozent der jeweils genehmigten Betten entsprechend Satz 2 mit nicht intensivmedizinisch zu versorgenden Personen zu belegen, sobald die Belegungsquote nach § 4 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 30 Prozent erreicht oder mindestens 800 an Covid-19 erkrankte, peripher-stationär zu versorgende Patientinnen und Patienten in den Notfallkrankenhäusern und Notfallzentren aufgenommen sind, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt. Die Belegung erfolgt durch eine Zuverlegung von nicht intensivmedizinisch zu versorgenden Patientinnen und Patienten, die soweit medizinisch vertretbar auch mit Covid-19 infiziert sein können, aus den Notfallkrankenhäusern und Notfallzentren der Level 1 bis
  2. Die Belegungsquote nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die tägliche Aufnahme von mindestens zwei aus Notfallkrankenhäusern und Notfallzentren zu verlegenden Personen, gewährleistet werden kann, bis die Belegungsquote nach Satz 1 erreicht ist.
(2)Die Belegungsquote nach Absatz 1 erhöht sich um 10 Prozent, sobald sich die Belegungsquote nach § 4 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 um weitere 5 Prozent erhöht oder 400 weitere an Covid-19 erkrankte, peripher-stationär zu versorgende Patientinnen und Patienten in den Notfallkrankenhäusern und Notfallzentren zusätzlich aufgenommen sind. Die Belegungsquote nach Satz 1 erhöht sich jeweils um weitere 10 Prozent, sobald sich die Belegungsquote nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 erneut um weitere 5 Prozent erhöht oder erneut 400 weitere an Covid-19 erkrankte, peripher-stationär zu versorgende Patientinnen und Patienten in den Notfallkrankenhäusern und Notfallzentren zusätzlich aufgenommen sind, bis eine Belegungsquote von 50 Prozent erreicht ist. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3)Ist eine Reduzierung der Belegungsquoten nach § 4 Absatz 5 eingetreten oder sinkt die Anzahl der an Covid-19 erkrankten, peripher-stationär zu versorgenden Patientinnen und Patienten in den Notfallkrankenhäusern und Notfallzentren unterhalb des erreichten Schwellenwerts an sieben aufeinanderfolgenden Tagen, wird die Belegungsquote nach Absatz 2 entsprechend reduziert oder die Belegungsquote nach Absatz 1 aufgehoben.
(4)Über die Höhe der nach den Absätzen 1 bis 3 geltenden Belegungsquote informiert die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung fortlaufend die betroffenen Krankenhäuser unter Angabe der prozentualen Belegungsquoten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 1291 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B58NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVKHV_BE_!_4a

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