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§ 2 3. PflegeM-Cov-19-V Landesnorm Berlin - Schutz- und Hygienemaßnahmen Dritte Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung (3. PflegeM-Cov-19-V) vom 18. Juni

Dritte Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung (

  1. PflegeM-Cov-19-V) Vom
  2. Juni 2021 § 2 Schutz- und Hygienemaßnahmen

(1)In dem von vollstationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen und von Pflegediensten zu erstellenden individuellen Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 1 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist eine für die Umsetzung der Hygienevorgaben verantwortliche natürliche Person mit entsprechender Schulung auszuweisen. Diese ist Ansprechperson, an die sich Pflegebedürftige, deren Angehörige und Andere mit berechtigtem Interesse, insbesondere Betreuerinnen und Betreuer sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger, mit Fragen und Hinweisen wenden können. Sie hat sich mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Person abzustimmen. Das Konzept soll für Betroffene und Andere mit berechtigtem Interesse zugänglich sein. Es ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen zu aktualisieren und an die jeweils aktuelle Lage anzupassen und mit der Gefährdungsbeurteilung nach den Regeln des Arbeitsschutzes abzustimmen.
(2)Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Pflegebedürftigen sind jeweils den gegebenen Umständen und Bedingungen vor Ort anzupassen. Dabei muss stets eine Abwägung des Nutzens der Maßnahmen zum Schutz der Pflegebedürftigen gegenüber möglichen psychosozialen Folgen und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit erfolgen.
(3)Die wesentlichen Ziele werden erreicht, wenn
  1. ein Monitoring krankheitstypischer Symptome bei Pflegebedürftigen und Mitarbeitenden erfolgt,
  2. eine Bevorratung im erforderlichen Umfang mit persönlicher Schutzausrüstung erfolgt, um bei einem Infektionsfall in der Einrichtung die dortige weitere Versorgung abzusichern, wobei eine Bevorratung für die Pandemiesituation an dem Zeitraum zu orientieren ist, für den eine Refinanzierung durch § 150 Absatz 2 und 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch möglich ist,
  3. für pflegebedürftige Personen mit künstlich angelegten Atemwegszugängen individuelle Hygienemaßnahmen veranlasst und die Maßnahmen täglich geprüft werden,
  4. die Bereitstellung ausreichend geeigneter persönlicher Schutzausrüstung durch die Einrichtungen erfolgt,
  5. in Gemeinschaftsräumen alle 20 Minuten mit weit geöffneten Fenstern (Stoßlüften) gelüftet wird,
  6. eine regelmäßige Handhygiene erfolgt,
  7. die Bereiche, in denen Menschen mit Covid-19-Infektion versorgt werden (Infektionsbereich), Bereiche, in denen Menschen mit dem Verdacht auf eine Covid-19-Infektion versorgt werden, sowie Bereiche, in denen sich Menschen ohne Symptome oder Kontakt jeweils aufhalten und versorgt werden, entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts räumlich voneinander getrennt und zur eindeutigen Erkennbarkeit farblich gekennzeichnet werden,
  8. Pflegepersonal, soweit möglich, den Bereichen mit Covid-19-Verdachts- oder bestätigten Covid-19-Fällen fest zugewiesen wird und wenigstens innerhalb einer Schicht nicht zwischen den Bereichen wechselt und in einem Infektionsbereich tätige Pflegekräfte als solche erkennbar sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 2
  9. PflegeM-Cov-19-V, vom 06.08.2021, gültig ab 13.08.2021 bis 17.12.2021 § 2
  10. PflegeM-Cov-19-V, vom 18.06.2021, gültig ab 24.06.2021 bis 12.08.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 666 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B59NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVPflege5V_BE_!_2

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