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§ 3 3. PflegeM-Cov-19-V Landesnorm Berlin - Medizinische Gesichtsmaske, FFP2-Maske Dritte Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung (3. PflegeM-Cov-19-V) vo

Verordnung (3. PflegeM-Cov-19-V) Vom 18. Juni 2021 § 3 Medizinische Gesichtsmaske, FFP2-Maske (1) Bewohnende haben innerhalb der Einrichtung, außerhalb ihres Zimmers eine medizinische Gesichtsmaske im

§ 2Absatz 2 der Dritten SARS-Co

V-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben unberührt. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske sind auch Personen, die chronisch verwirrt sind.

(2)Das in der Einrichtung tätige Personal hat innerhalb der Einrichtung eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu tragen. Gleiches gilt beim Aufenthalt im Freien auf dem zur Einrichtung gehörenden Gelände, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Bei körpernahen Pflegetätigkeiten ist eine FFP2-Maske im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu tragen.

§ 2Absatz 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben unberührt.

(3)Besucherinnen und Besucher haben vorbehaltlich des Absatzes 4 zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu tragen. Auf dem zur Einrichtung gehörenden Gelände im Freien ist eine medizinische Gesichtsmaske nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu tragen.

§ 2Absatz 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben unberührt.

(4)Keine Maskenpflicht besteht im Zimmer der Bewohnerin oder des Bewohners, wenn alle Anwesenden einer der in § 8 Absatz 1 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung genannten Personengruppen angehören. Absatz 2 bleibt unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 3
  1. PflegeM-Cov-19-V, vom 13.12.2021, gültig ab 18.12.2021 bis (gegenstandslos) § 3
  2. PflegeM-Cov-19-V, vom 17.11.2021, gültig ab 20.11.2021 bis 17.12.2021 § 3
  3. PflegeM-Cov-19-V, vom 06.08.2021, gültig ab 13.08.2021 bis 19.11.2021 § 3
  4. PflegeM-Cov-19-V, vom 09.07.2021, gültig ab 17.07.2021 bis 12.08.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 666 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B59NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVPflege5V_BE_!_3

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