Dritte Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung (
- PflegeM-Cov-19-V) Vom
- Juni 2021 § 12 Besuchskonzept
(1)Die Verantwortlichen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen haben im Rahmen ihres Schutz- und Hygienekonzeptes unter Beachtung des § 11 ein Besuchskonzept zu erstellen und den Bewohnenden sowie Angehörigen und Anderen mit berechtigtem Interesse zugänglich zu machen. Bei der Erarbeitung des Besuchskonzepts ist der Bewohnerbeirat nach § 9 des Wohnteilhabegesetzes zu beteiligen.
(2)Besuchenden darf der Zutritt zu vollstationären Pflegeeinrichtungen nur gewährt werden, wenn entweder ein Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis oder ein PCR-Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis dem Einrichtungspersonal vorgelegt wird oder eine Ausnahme von der Testpflicht nach § 8 Absatz 1 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt. Das vorgelegte Testergebnis darf jeweils nicht älter als 24 Stunden sein. Eine Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist der zuständigen Person der Einrichtung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Besuchende von Schwerstkranken und Sterbenden, wobei alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der anderen Bewohnenden, Besuchenden und zum Schutz des Personals ergriffen werden müssen. Besuchende dürfen nur durch einen zentralen, kontrollierten Eingang in die Einrichtung gelangen. Die Einrichtungen sollen die Testung mittels Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test nach Satz 1 durchführen. Stationäre Einrichtungen sollen für die Testungen von Besuchenden mittels Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test mindestens einmal täglich ein Zeitfenster anbieten.
(3)Das Besuchskonzept darf folgende Besuchszeiten nicht unterschreiten: täglich von 10 Uhr bis 17 Uhr sowie an zwei Tagen ab 9 Uhr und bis 19 Uhr. Darüber hinaus soll es die Möglichkeit beinhalten, individuelle Besuchszeiten zu vereinbaren, und ein Konzept zur Testung von Besuchenden enthalten.
(4)Abweichend vom Besuchskonzept ist der Zutritt jederzeit zulässig
- von mit der Seelsorge betrauten Personen, Personen der Rechtspflege, insbesondere Richterinnen und Richtern, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten einer rechtlichen Betreuung oder einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung zur Erledigung unaufschiebbarer Rechtsgeschäfte oder persönlicher Anhörungen,
- von Personen zur Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten nach § 9 des Wohnteilhabegesetzes und der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung , insbesondere zur Durchführung von Bewohnerbeiratssitzungen, Sprechstunden und Wahlen nach §§ 18 und 22 sowie Abschnitt 2 der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung ,
- von Dienstleistern zur medizinisch-pflegerischen und medizinisch-gesundheitsförderlichen Versorgung, zur Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und zur weiteren, auch körpernahen Grundversorgung (zum Beispiel Fußpflege),
- von Personen zur Durchführung von Veranstaltungen und Angeboten nach § 8 und
- von Ehrenamtlichen, die innerhalb der Einrichtung Teilangebote durchführen. Die Testpflicht nach Absatz 2 und die Möglichkeit der Versagung des Besuchs bei Verstößen gegen Hygienevorschriften nach § 11 Absatz 5 finden Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 12
- PflegeM-Cov-19-V, vom 13.12.2021, gültig ab 18.12.2021 bis (gegenstandslos) § 12
- PflegeM-Cov-19-V, vom 25.10.2021, gültig ab 30.10.2021 bis 17.12.2021 § 12
- PflegeM-Cov-19-V, vom 03.09.2021, gültig ab 10.09.2021 bis 29.10.2021 § 12
- PflegeM-Cov-19-V, vom 06.08.2021, gültig ab 13.08.2021 bis 09.09.2021 § 12
- PflegeM-Cov-19-V, vom 18.06.2021, gültig ab 24.06.2021 bis 16.07.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 666 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B59NN00000000041 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVPflege5V_BE_!_12