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§ 14 3. PflegeM-Cov-19-V Landesnorm Berlin - Zulassungsmanagement zu teilstationären Einrichtungen Dritte Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung (3. Pfle

Dritte Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung (

  1. PflegeM-Cov-19-V) Vom
  2. Juni 2021 § 14 Zulassungsmanagement zu teilstationären Einrichtungen

(1)Bis zum 31. Juli 2021 kann die Zahl der Plätze einer teilstationären Pflegeeinrichtung auf bis zu 50 Prozent der im Versorgungsvertrag vereinbarten Plätze reduziert werden, wenn dies zur Umsetzung der im individuellen Schutz- und Hygienekonzept vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist. Die Entscheidung, welche Bewohnenden betreut werden, trifft die verantwortliche Pflegefachkraft. Dabei ist eine Abwägung von Infektionsschutz, pflegerischer Versorgung, sozialer Teilhabe und Entlastung der Angehörigen durchzuführen. Personen, die Symptome einer Erkrankung mit Covid-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen oder in den jeweils letzten 14 Tagen vor dem Besuch Kontakt zu einer an Covid-19 erkrankten Person hatten, dürfen teilstationäre Pflegeeinrichtungen nicht betreten.
(2)Abweichend von Absatz 1 Satz 4 können in einer teilstationären hospizlichen Einrichtung der Tages- und Nachtpflege Schwerstkranke und Sterbende nach Absprache mit der verantwortlichen Pflegefachkraft auch im Falle von Symptomen oder Kontakt zu einer erkrankten Person aufgenommen werden. Personen nach Satz 1 oder deren Vertretungsberechtigte sind verpflichtet, die teilstationäre hospizliche Einrichtung über das Vorliegen des Tatbestandes nach Absatz 1 Satz 4 vorab zu informieren.
(3)Heimaufsicht und Pflegekassen sind bei Änderung der Versorgungskapazitäten zu informieren.
(4)In teilstationären Einrichtungen finden die Abstandsregelungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nach § 3 Absatz 1 dieser Verordnung vorbehaltlich des Absatzes 6 keine Anwendung. Der Zugang ist vorbehaltlich des Absatz 2 nur zulässig, wenn alle jeweils anwesenden Pflegebedürftigen
  1. einer der in § 8 Absatz 1 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung genannten Personengruppen angehören oder
  2. bei Ankunft mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden.
(5)Für die Testung des Personals findet § 4 Absatz 1 entsprechende Anwendung. Besuchende, Ehrenamtliche, die Erbringerinnen oder Erbringer körpernaher Dienstleistungen, Therapeutinnen und Therapeuten oder andere Personen dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn sie eine der in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 oder 2 genannten Voraussetzungen erfüllen oder einen Nachweis über einen negativen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test vorlegen, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf und dies dem Personal nachweisen.
(6)Bezüglich der Maskenpflicht des Personals finden die allgemeinen Regelungen des Arbeitsschutzes Anwendung. Andere Personen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2, die die Einrichtung betreten, haben eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Ist die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich, ist eine FFP2-Maske zu tragen.
(7)Gemeinschaftliche Aktivitäten im Sinne der §§ 8 und 9 sind unter den in Absatz 4 genannten Bedingungen unter der Voraussetzung des § 10 zulässig. Weitere Fassungen dieser Norm § 14
  1. PflegeM-Cov-19-V, vom 13.12.2021, gültig ab 18.12.2021 bis (gegenstandslos) § 14
  2. PflegeM-Cov-19-V, vom 17.11.2021, gültig ab 20.11.2021 bis 17.12.2021 § 14
  3. PflegeM-Cov-19-V, vom 29.09.2021, gültig ab 07.10.2021 bis 19.11.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 666 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B59NN00000000052 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVPflege5V_BE_!_14

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