Obsah (4)
§ 1§ 2§ 3§ 4Gesetz zum Umgang mit elektronischen Rechnungen (Berliner E-Rechnungsgesetz - BERG) * Vom 4. März 2019 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Dieses Gesetz dient de
Berliner Gesetz zum Umgang mit elektronischen Rechnungen (Berliner E-Rechnungsgesetz - BERG) vom
- März 2019 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Berliner Gesetz zum Umgang mit elektronischen Rechnungen (Berliner E-Rechnungsgesetz - BERG) vom
- März 2019 15.03.2019 Eingangsformel 15.03.2019 § 1 - Geltungsbereich 15.03.2019 § 2 - Elektronische Rechnungen 16.04.2020 § 3 - Verordnungsermächtigung 15.03.2019 § 4 - Inkrafttreten 15.03.2019 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für die dem Land Berlin im Sinne des § 159 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuzuordnenden Auftraggeber und unabhängig vom jeweiligen Erreichen oder Überschreiten des gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen maßgeblichen Schwellenwertes.
§ 1§ 2 Elektronische Rechnungen
(1)Elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 3 zu empfangen und zu verarbeiten.
(2)Eine Rechnung ist elektronisch, wenn
- sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und
- das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.
§ 2
§ 3 Verordnungsermächtigung Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Diese Vorschriften können sich beziehen auf
- die Art und Weise des Empfangs und der Verarbeitung der elektronischen Rechnung, insbesondere auf die elektronische Verarbeitung,
- die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell und die Verbindlichkeit der elektronischen Form,
- den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72 und L 127 vom 23.5.2018, S. 2), dem Berliner Datenschutzgesetz oder dem Bundesdatenschutzgesetz in ihrer jeweils geltenden Fassung,
- die Befugnis von öffentlichen Auftraggebern, in Vergabeverfahren die Erteilung elektronischer Rechnungen vorzusehen,
- Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge,
- Ausnahmen im Bereich unterhalb des maßgeblichen Schwellenwertes gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
§ 3
§ 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. § 2 tritt am 16. April 2020 in Kraft.
§ 4