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§ 8 BerlAVG Landesnorm Berlin - Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) vom 8. Juli 2010 gültig ab: 2

Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) Vom 8. Juli 2010 § 8 Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen

(1)Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus
  1. dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom
  2. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641),
  3. dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom
  4. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),
  5. dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom
  6. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
  7. dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom
  8. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
  9. dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom
  10. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442),
  11. dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom
  12. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98),
  13. dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom
  14. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und
  15. dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom
  16. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).
(2)Aufträge über Lieferleistungen dürfen in den Fällen nach Absatz 3 nur mit einer Ergänzenden Vertragsbedingung vergeben werden, die den Auftragnehmer verpflichtet, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich unter bestmöglicher Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gemäß Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden sind. Dazu sind entsprechende Nachweise von den Bietern zu verlangen. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Waren, die im Rahmen der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen verwendet werden.
(3)Absatz 2 gilt nur für Waren oder Warengruppen, bei denen eine Gewinnung oder Herstellung unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gemäß Absatz 1 im Einzelfall in Betracht kommt und die von der zuständigen Senatsverwaltung in einer entsprechenden Liste aufgeführt werden. Unbeschadet der Erbringung anderer, gleichwertiger Nachweise kann die zuständige Senatsverwaltung in der Liste nach Satz 1 zusätzlich anerkannte unabhängige Nachweise oder Zertifizierungen für eine Herstellung unter bestmöglicher Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen benennen, bei deren Vorlage die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 vermutet wird. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 399 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B66NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=VergabeG_BE_!_8

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