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§ 5 BauPrüfVO Landesnorm Berlin - Allgemeine Pflichten Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) vom 31. März 2006 gültig ab: 01.03.2007 gültig bis

Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) Vom 31. März 2006 § 5 Allgemeine Pflichten

(1)Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Sie haben die zu ihrer Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse zu erhalten und zu aktualisieren und müssen über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können.
(2)Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer Haftungssumme von jeweils mindestens 500 000 € je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein; das Bautechnische Prüfamt ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) in der jeweils geltenden Fassung.
(3)Änderungen der Verhältnisse nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 haben die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und die Prüfsachverständigen dem Bautechnischen Prüfamt unverzüglich anzuzeigen.
(4)Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder Teilhaberinnen oder Teilhaber ihrer Ingenieurgemeinschaft insbesondere als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin oder Nachweisersteller, Bauleiterin oder Bauleiter oder Unternehmerin oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder Bescheinigung bereits befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
(5)Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige, die aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen können, müssen die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
(6)Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu unterrichten.
(7)Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige sind verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Nachweise sind dem Bautechnischen Prüfamt alle zwei Jahre zum Jahresbeginn vorzulegen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 324 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B6ENN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BauPrV_BE_!_5

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