Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) Vom 31. März 2006 § 6 Anerkennungsverfahren
(1)Im Antrag auf Anerkennung ist anzugeben, für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird. Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere
- ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
- je eine amtlich beglaubigte Abschrift der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
- der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, der nicht älter als drei Monate sein soll,
- Angaben über etwaige Niederlassungen,
- Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und
- die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen. Das Bautechnische Prüfamt kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.
(2)Eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Antrag wegen nicht nachgewiesener fachlicher Eignung abgelehnt wurde, kann nur insgesamt zweimal erneut die Anerkennung beantragen. Das gilt auch, soweit aus diesem Grund ein Antrag auf Anerkennung in einem anderen Land abgelehnt wurde.
(3)Anerkennungsverfahren für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure werden in der Regel einmal jährlich nach Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin durchgeführt.
(4)Das Bautechnische Prüfamt führt nach Fachbereichen gesonderte Listen der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.
(5)Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige den Geschäftssitz in ein anderes Land, ist dies dem Bautechnischen Prüfamt anzuzeigen. Das Bautechnische Prüfamt übersendet die über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem sie oder er den neuen Geschäftssitz gründen will. Mit der Eintragung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs oder der Prüfsachverständigen oder des Prüfsachverständigen in die in einem anderen Land geführte Liste erlischt die Eintragung in der Liste nach Absatz 4. Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige den Geschäftssitz aus einem anderen Land in das Land Berlin, können sie oder er auf Antrag in Berlin anerkannt und in die Liste nach Absatz 4 eingetragen werden, wenn in dem anderen Land vergleichbare Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden mussten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 324 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B6ENN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BauPrV_BE_!_6