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§ 10 BauPrüfVO Landesnorm Berlin - Besondere Voraussetzungen Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) vom 31. März 2006 gültig ab: 31.08.2008 gült

Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) Vom 31. März 2006 § 10 Besondere Voraussetzungen

(1)Als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit werden nur Personen anerkannt, die
  1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben,
  2. danach mindestens zehn Jahre hauptberuflich mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, innerhalb dieses Zeitraumes mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sind; die Zeit einer technischen Bauleitung darf nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden; die Standsicherheitsnachweise müssen in erheblicher Zahl und für eine ausreichende Vielfalt von Bauarten auch für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen angefertigt worden sein,
  3. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasste Ingenieurinnen oder befasste Ingenieure eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder hauptberufliche Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbständiger Beratung tätig sind,
  4. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
  5. durch ihre Leistungen als Ingenieurinnen oder Ingenieure überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
  6. die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen. Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 4 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen. Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist,
  7. wer seine berufliche Tätigkeit als einzige Inhaberin oder einziger Inhaber eines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder
  8. wer a) sich mit anderen Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren oder Prüfsachverständigen, Ingenieurinnen oder Ingenieuren oder Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat, b) innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterin oder haftender Gesellschafter in einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und c) kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftervertrag dieses Zusammenschlusses die Aufgaben als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur für Standsicherheit selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann,
  9. wer als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbständiger Beratung tätig ist. Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt.
(2)Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit werden für folgende Fachrichtungen anerkannt:
  1. Massivbau
  2. Metallbau
  3. Holzbau. Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen erteilt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 324 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B6ENN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BauPrV_BE_!_10

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