Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) Vom 31. März 2006 § 13 Aufgabenerledigung
(1)Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat sie unter ihrer Federführung oder er unter seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Prüfergebnisse in den Prüfbericht aufzunehmen sind; die Bauherrin oder der Bauherr ist darüber zu unterrichten. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit kann sich nur durch eine andere Prüfingenieurin oder einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen.
(2)Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit darf sich bei der Prüftätigkeit neben angestellten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern auch der Mithilfe von Angehörigen des Zusammenschlusses nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bedienen, sofern sie oder er in diesem Fall ein Weisungsrecht hat.
(3)Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile sowie der dazugehörigen Konstruktionszeichnungen. Alle geprüften Nachweise und Konstruktionszeichnungen sind nach Abschluss der Prüfung mit einem Prüfvermerk zu versehen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfbericht niederzulegen. Bei abschnittsweiser Bauausführung sind Teilprüfberichte zulässig. Im abschließenden Prüfbericht kann auf die Teilprüfberichte Bezug genommen werden. Das Bautechnische Prüfamt kann für den Prüfbericht ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Verfügt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Gründung oder hat sie oder er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihr oder ihm im Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau einzuschalten.
(4)Liegen den Standsicherheitsnachweisen Abweichungen von durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile zugrunde, ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung zulässig ist.
(5)Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit tragen die Verantwortung für Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, das Prüfergebnis nachzuprüfen.
(6)Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Standsicherheitsnachweise und Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile. Diese Überwachung kann auf Stichproben beschränkt werden. Umfang und Ergebnisse der Überwachung sind in Überwachungsberichten und abschließend in einem zusammenfassenden Bericht niederzulegen. Gliedert sich ein Bauvorhaben in mehrere Bauabschnitte, können sich die zusammenfassenden Berichte auf die jeweiligen Bauabschnitte beziehen. Der zusammenfassende Bericht und die geprüften Unterlagen sind der Bauherrin oder dem Bauherrn spätestens für die Anzeige nach § 81 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin zu übergeben.
(7)Werden die bei der Überwachung festgestellten Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt, hat die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur die Bauaufsichtsbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten.
(8)Die Prüfingenieurinnen oder die Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die ausgeführten Prüfungen nach einem von dem Bautechnischen Prüfamt festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, dem Bautechnischen Prüfamt vorzulegen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 324 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B6ENN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BauPrV_BE_!_13