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§ 17 BauPrüfVO Landesnorm Berlin - Höhe der Gebühren Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) vom 31. März 2006 gültig ab: 31.08.2008 gültig bis:

Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) Vom 31. März 2006 § 17 Höhe der Gebühren

(1)Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit erhält für die Prüfung
  1. der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit die Grundgebühr nach Anlage 3,
  2. der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht die Hälfte der Grundgebühr,
  3. von Elementplänen des Fertigteilbaues sowie von Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag zur Gebühr nach Nummer 2 bis zur Hälfte der Grundgebühr,
  4. des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile ein Zwanzigstel der Grundgebühr, höchstens jedoch ein Zwanzigstel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr,
  5. der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis oder auf Einhaltung weiterer Forderungen nach Nr. 3.1 der Liste der Technischen Baubestimmungen, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist, ein Zehntel der Grundgebühr, höchstens jedoch je ein Zehntel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr,
  6. von Nachträgen infolge von Änderungen oder Fehlern eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand, in der Regel eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 5, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach den Nummern 1 bis 5,
  7. einer Lastvorberechnung zusätzlich ein Viertel der Grundgebühr.
(2)Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erhoben werden.
(3)Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Grundgebühr erhoben werden.
(4)Stehen in besonderen Fällen die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung, können abweichend höhere oder niedrigere Gebühren festgesetzt werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.
(5)Gebühren werden nach Zeitaufwand bemessen für
  1. Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben,
  2. die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss,
  3. die Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile,
  4. die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen wie Erdbebenschutz, Militärlastklassen, Bergschädensicherung und Bauzustände,
  5. die Überwachung von Baumaßnahmen in statisch-konstruktiver Hinsicht; die Gebühr darf jedoch höchstens die Hälfte der Grundgebühr betragen,
  6. sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 5 und in den Absätzen 1 bis 4 nicht aufgeführt sind. Je angefangene Stunde werden 74 Euro erhoben. Als Zeitaufwand ist die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigte Zeit anzusetzen. Fahrtzeiten sind einzurechnen. Als Mindestgebühr für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz erhoben. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 324 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B6ENN00000000048 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BauPrV_BE_!_17

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