Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) Vom 31. März 2006 § 23 Aufgabenerledigung
(1)Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz darf sich bei der Prüftätigkeit neben angestellten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern auch der Mithilfe von Angehörigen des Zusammenschlusses nach § 20 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. I Satz 3 Nr. 2 bedienen, sofern sie oder er in diesem Fall ein Weisungsrecht hat und die Prüfung am Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs erfolgt. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz darf sich nur durch eine andere Prüfingenieurin oder einen anderen Prüfingenieur für Brandschutz vertreten lassen.
(2)Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der Berliner Feuerwehr. Sie haben die für den vorbeugenden Brandschutz zuständige Stelle der Berliner Feuerwehr zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur kann nach Ablauf von einem Monat seit Eingang der Brandschutznachweise bei der Berliner Feuerwehr davon ausgehen, dass aus deren Sicht keine weiteren Anforderungen an die Brandschutznachweise zu stellen sind. Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise.
(3)Alle geprüften Brandschutznachweise und Zeichnungen sind nach Abschluss der Prüfung mit einem Prüfvermerk zu versehen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfbericht niederzulegen. Bei abschnittsweiser Bauausführung sind Teilprüfberichte zulässig. Im abschließenden Prüfbericht kann auf die Teilprüfberichte Bezug genommen werden.
(4)Das Bautechnische Prüfamt kann für den Prüfbericht ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz tragen die Verantwortung für Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, das Prüfergebnis nachzuprüfen.
(5)Liegen den Brandschutznachweisen Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zugrunde, ist in einem gesonderten Bescheid darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung zulässig ist.
(6)Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann auf Stichproben beschränkt werden. Umfang und Ergebnisse der Überwachung sind in Überwachungsberichten und abschließend in einem zusammenfassenden Bericht niederzulegen. Der zusammenfassende Bericht und die geprüften Unterlagen sind der Bauherrin oder dem Bauherrn spätestens für die Anzeige nach § 81 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin zu übergeben.
(7)Werden die bei der Überwachung festgestellten Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt, hat die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur die Bauaufsichtsbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten.
(8)Die Prüfingenieurinnen oder die Prüfingenieure für Brandschutz haben ein Verzeichnis über die ausgeführten Prüfungen nach einem vom Bautechnischen Prüfamt festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, dem Bautechnischen Prüfamt vorzulegen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 324 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B6ENN00000000067 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BauPrV_BE_!_23