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BauPrüfVO Landesnorm Berlin Anlage 1 - Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO)

Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) Vom

  1. März 2006 Anlage 1 (zu § 15 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 BauPrüfVO) Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Gebäudeart anrechenbare Bauwerte in €/m³
  2. Wohngebäude 107
  3. Wochenendhäuser 94
  4. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 145
  5. Schulen 137
  6. Kindertageseinrichtungen 122
  7. Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 122
  8. Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 142
  9. Krankenhäuser 159
  10. Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 122
  11. Hallenbäder 132
  12. Eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19 11.1 bis 2 500 m³ Brutto-Rauminhalt Bauart schwer 1) 52 sonstige Bauart 44 11.2 der 2 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³ Bauart schwer 1) 44 sonstige Bauart 36 11.3 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt Bauart schwer 1) 36 sonstige Bauart 28
  13. andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 81
  14. andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 72
  15. Mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt 110
  16. Mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt 95
  17. Eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 79
  18. Mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 95
  19. Tiefgaragen 147
  20. Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 38
  21. Gewächshäuser 20.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 28 20.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 17 Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um 5 v. H., bei Hochhäusern um 10 v. H. und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um 10 v. H. zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche anrechenbare Bauwerte von 38 €/m² hinzuzurechnen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277-1; 1987-06 (Anlage 4) maßgebend. Fußnoten 1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden. Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden. Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B6ENN00000000119

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.