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BauPrüfVO Landesnorm Berlin Anlage 2 - Bauwerksklassen Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) vom 31. März 2006 gültig ab: 13.04.2006 gültig bis

Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) Vom 31. März 2006 Anlage 2 Bauwerksklassen Bauwerksklasse 1 Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung. Bauwerksklasse 2 Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten, - einfache Dach- und Fachwerkbinder, - Kehlbalkendächer, - Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die nach gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können, - Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes, - Stützwände einfacher Art, - Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente). Bauwerksklasse 3 Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen, - einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden, - Tragwerke für Gebäude mit Abfangung von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden, - Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, bei denen die Stabilität der einzelnen Bauteile mit Hilfe von einfachen Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann, - Behälter einfacher Konstruktion, - Schornsteine ohne Schwingungsberechnung, - Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann, - ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 2 zuzuordnen sind, - Flächengründungen einfacher Art, - Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände, - ebene Pfahlrostgründungen. Bauwerksklasse 4 Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind - statisch bestimmte räumliche Fachwerke, - weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion, - mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Grundrissgestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind, - Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss, - unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste, - einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten, - Hallentragwerke mit Kranbahnen, - vorgespannte Fertigteile, - Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert, - einfache Faltwerke nach der Balkentheorie, - statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss, - statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaues unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind, - Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind, - einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren, - einfache Rotationsschalen, - Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen, - Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise, - Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente mit einfachen Schwingungsuntersuchungen, - schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen, - Seilbahnkonstruktionen, - schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen. Bauwerksklasse 5 Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, - räumliche Stabtragwerke, - statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, - Faltwerke, Schalentragwerke, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind, - statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern, - Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können, - Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind, - seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie, - mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist, - Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung, - schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, - Turbinenfundamente. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 324 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004B6ENN00000000120

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